Kleinunternehmen

Wenn der Gesamtumsatz eines Unternehmens in einem Jahr nicht mehr als 35.000 Euro (bis 31. Dezember 2019: 30.000 Euro) netto beträgt und das Unternehmen in Österreich betrieben wird, besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG). Man nennt diese Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung". Kommt die Regelung zur Anwendung, haben Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und brauchen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Wenn ausschließlich Endverbraucherinnen/Endverbraucher zum Kundenkreis eines Unternehmens zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die "Kleinunternehmerregelung" als vorteilhaft erweisen, weil die Leistungen dadurch billiger angeboten werden können (der Gesamtpreis enthält keine USt).

Ermittlung des Gesamtumsatzes

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes von 35.000 Euro sind grundsätzlich sämtliche Umsätze zu berücksichtigen. Nicht miteinzubeziehen sind jedoch Hilfsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 (unecht) steuerfrei sind. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich.

Hinweis

Weist ein Kleinunternehmen trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet es diesen Steuerbetrag dem Finanzamt, sofern es die Rechnung nicht gegenüber seiner Leistungsempfängerin/seinem Leistungsempfänger berichtigt.

Option zur Steuerpflicht

Es besteht die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Von Vorteil ist ein solcher Verzicht, wenn die eigene Steuerschuld geringer ist als die zu erlangenden Vorsteuerbeträge, oder, wenn überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen geleistet wird. Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 6 Abs 3 UStG). Diese Erklärung, die widerrufen werden kann, bindet zwar für mindestens fünf Jahre, dafür ist aber in dieser Zeit für die als Unternehmen bezogenen Leistungen bzw. eingeführten Gegenstände der Vorsteuerabzug möglich.

Hinweis

Kleinunternehmen haben nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in anderen EU-Staaten benötigen. Für diese Zwecke können sie eine UID-Nummer beantragen (siehe Formular U15).

Rechtsgrundlagen

Formulare

Formular "Steuerbefreiung für Kleinunternehmer – Verzicht – U12" zur Abgabe der Verzichtserklärung

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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