Steuersatz

Was ist der allgemeine Steuersatz?

Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dies gilt insbesondere bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen oder bei teilentgeltlichen Vorgängen hinsichtlich des entgeltlichen Teils, wenn diese Vorgänge nicht im Familienverband gem. § 26a Abs 1 Z 1 GGG stattfinden. Dies gilt für Grundstücke des Grundvermögens sowie für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Achtung

Diese Regelungen gelten auch für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Hier ist zu beachten, dass bestimmte Übertragungen von Grundstücken trotz Gegenleistung als unentgeltliche Erwerbsvorgänge zu behandeln sind und dann nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Was ist der Stufentarif und wann kommt er zur Anwendung?

Der Stufentarif kommt zur Anwendung bei

  • unentgeltlichen Erwerben sowie bei Erwerben, die als unentgeltlich gelten
  • teilentgeltlichen Erwerben hinsichtlich des unentgeltlichen Teiles

Dies gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur für unentgeltliche und teilentgeltliche Erwerbsvorgänge hinsichtlich des unentgeltlichen Teils, die außerhalb des Familienverbandes gem. § 26a Abs 1 GGG stattfinden.

Die Steuer beträgt

für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent
für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent
und darüber hinaus 3,5 Prozent

des Grundstückswertes.

Unentgeltlicher Erwerbsvorgang

Unter folgenden Voraussetzungen handelt es sich um einen unentgeltlichen Erwerbsvorgang oder wird ein Erwerbsvorgang als unentgeltlich definiert:

  • eine Gegenleistung ist nicht vorhanden oder beträgt nicht mehr als 30 Prozent des Grundstückswertes
  • bei Erwerben von Todes wegen (z.B. Erbe)
  • bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
  • Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen und Umgründungen nach dem UmgrStG

Teilentgeltlicher Erwerbsvorgang

Ein teilentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn eine Gegenleistung mehr als 30 Prozent, aber nicht mehr als 70 Prozent des Grundstückswertes beträgt. Im Ausmaß des unentgeltlichen Teiles kommt der Stufentarif, im Ausmaß des entgeltlichen Teiles der "Normaltarif" in Höhe von 3,5 Prozent zur Anwendung.

Wenn eine Gegenleistung vorhanden, aber nicht ermittelbar ist

Liegt eine Gegenleistung vor, kann ihre Höhe aber nicht ermittelt werden, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50 Prozent des Grundstückswertes angenommen wird. Dies bedeutet, dass auf eine Hälfte des Grundstückswertes der Stufentarif, auf die andere Hälfte der Normaltarif in Höhe von 3,5 Prozent anzuwenden ist.

Wann müssen Erwerbsvorgänge zusammengerechnet werden?

Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif werden alle unentgeltlichen Erwerbe bzw. unentgeltlichen Teile von teilentgeltlichen Erwerben berücksichtigt, die zwischen denselben Personen in dieselbe Richtung innerhalb von fünf Jahren stattgefunden haben. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch, wenn die Erwerbe gleichzeitig (z.B. mit einem Schenkungsvertrag) erfolgen. Der letzte Erwerbsvorgang, mit dem Erwerbe zu Lebzeiten zusammengerechnet werden müssen, ist der Erwerb von Todes wegen. Die Fristberechnung stellt auf den jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ab. Eine Zusammenrechnung erfolgt sowohl bei Erwerben durch und von natürlichen Personen als auch durch und von Personen- oder Kapitalgesellschaften. Allerdings werden nur Erwerbe "in die gleiche Richtung" zusammengerechnet.

Beispiel

Es werden innerhalb von fünf Jahren mehrere Grundstücke von einem Elternteil an ein Kind übertragen. Bei jedem Erwerbsvorgang werden die jeweils vorangegangenen Erwerbe als "Vorerwerbe" bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass die Vorerwerbe nicht noch einmal besteuert werden, sondern lediglich die Stufe des Steuersatzes im Stufentarif für den letzten Erwerbsvorgang höher wird.

Zusätzlich werden alle unentgeltlichen Erwerbe bzw. unentgeltlichen Teile von teilentgeltlichen Erwerben als Vorerwerb berücksichtigt, bei denen innerhalb von fünf Jahren Teile einer wirtschaftlichen Einheit an dieselben Personen übertragen werden.

Beispiel

Es wird jeweils die Hälfte eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit) von den Eltern an ein Kind unentgeltlich übertragen. Die Steuer für die beiden Erwerbsvorgänge (Hälfte von Vater an Kind und Hälfte von Mutter an Kind) wird so berechnet, als ob das Kind das Grundstück unentgeltlich von einem Elternteil übertragen bekommen hätte. Es unterliegen somit nicht beide Erwerbsvorgänge separat dem Stufentarif, sondern es werden die Stufen entsprechend aufgefüllt.

Wie ist bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vorzugehen?

Bei folgenden Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken beträgt die Grunderwerbsteuer 2 Prozent von der Bemessungsgrundlage (das ist der einfache Einheitswert):

  • bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
  • bei Erwerben von Todes wegen (z.B. Erbe) im Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG

Gibt es noch andere Steuersätze?

Bei bestimmten Erwerbsvorgängen (Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften, Anteilsvereinigung und Anteilsübertragung bei Personen- und Kapitalgesellschaften) und bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt die Steuer 0,5 Prozent, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist (gilt also nicht bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, hier beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent).

Bei einem Grundstückserwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer um 2,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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