Einkommensteuererklärung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn vom Finanzamt eine Aufforderung dazu ergeht (§ 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz – EStG), d.h. wenn eine Einkommensteuererklärung zugeschickt wird.

Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

Betroffene Unternehmen

Natürliche Personen mit steuerpflichtigem Einkommen:

  • Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, einschließlich
    • Neue Selbständige
    • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
  • Beteiligte (natürliche Personen) an Personengesellschaften (OG, KG, GesbR, EWIV)

Unternehmen, die körperschaftlich organisiert sind (insb. GmbH und AG) unterliegen der Körperschaftsteuer und müssen eine Körperschaftsteuererklärung abgeben (K-Formular).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (= Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) insbesondere in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt:

  • Wenn das Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthält und 12.816 Euro (im Jahr 2024) übersteigt
  • Wenn das Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthält, daneben aber auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 Euro erzielt worden sind und das Einkommen 12.756 Euro (im Jahr 2024) übersteigt
  • Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 12.756 Euro beträgt
  • Grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt (Kapitalertragsteuer) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte)
  • Wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer ( oesterreich.gv.at) entrichtet wurde.

Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen buchführende Einkommensteuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass Unternehmerinnen/Unternehmer im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Jedenfalls aber dann, wenn das Einkommen als unbeschränkt Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger 12.816 Euro jährlich übersteigt.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfiehlt sich für Unternehmerinnen/Unternehmer auch bei Vorliegen eines Verlustes, weil dieser dadurch dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig für Zwecke des Verlustvortrags bescheidmäßig festgesetzt wird.

Im Rahmen der Steuererklärung sind das Einkommen und allfällige weitere Besteuerungsmerkmale des jeweiligen Kalenderjahres offenzulegen (insbesondere die Höhe der Einkünfte, abziehbare Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen).

Fristen

Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung:

Abgabe der Steuererklärung in Papierform

30. April des Folgejahres

Elektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline)

30. Juni des Folgejahres

Diese Fristen können auf begründeten Antrag verlängert werden (§ 134 Abs 2 Bundesabgabenordnung – BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Bei Vertretung durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater sind auch längere Fristen möglich.

Nähere Informationen zu FinanzOnline finden Sie unter "Verfahrensablauf" und unter "Elektronische Steuererklärung".

Zuständige Stelle

Im Normalfall das Finanzamt Österreich, sofern nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.

Verfahrensablauf

  • Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, die Einkommensteuererklärung elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben. Diese Verpflichtung schließt auch die Abgabe gewisser Beilagen ein.
  • Buchführende Unternehmerinnen/buchführende Unternehmer haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs 1 EStG). Dies kann auch elektronisch erfolgen ("E-Bilanz").
  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform müssen Sie nicht einreichen.
  • Ist die Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar, müssen Unternehmerinnen/Unternehmer die Einkommensteuererklärung schriftlich mittels des Formulars Einkommensteuererklärung – E1 beim zuständigen Finanzamt abgeben.
  • Weiters besteht die Verpflichtung zur Einreichung über FinanzOnline nur für die Steuerpflichtigen, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen (Vorjahresumsatz mehr als 35.000 Euro).

Hinweis

Die Anmeldung zu FinanzOnline erfolgt persönlich bei einem Finanzamt (Unternehmerin/Unternehmer, Geschäftsführerin/Geschäftsführer). Die Anmeldung kann auch über eine Wirtschaftstreuhänderin/einen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberaterin/Steuerberater) erfolgen. Für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer ist auch die Anmeldung mit der ID Austria möglich.

Erforderliche Unterlagen

Siehe "Verfahrensablauf"

Hinweis

Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung (E 1 oder L 1) keinen Lohnzettel bei. Dieser wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt. Sie können den Lohnzettel aber auch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber anfordern oder die Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline einsehen.

In bestimmten Fällen sind weitere Beilagen (neben Einkommensteuererklärung – E 1 und E 1a) erforderlich:

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Soweit keine Dateneingabe mittels FinanzOnline möglich ist, stehen alle erforderlichen Formulare in der Formulardatenbank ( BMF) auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder an allen Standorten des Finanzamtes Österreich zur Verfügung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Einkommensteuerrichtlinien ( BMF)
Lohnsteuerrichtlinien ( BMF)

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung über FinanzOnline mit Zugangskennungen, ID Austria oder EU-Login
Schriftlich: mittels unterschriebenen Formulars

Rechtsbehelfe

Das Finanzamt stellt nach Abgabe der Einkommensteuererklärung einen Bescheid aus. Wer mit dem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden ist ( z.B. Abweichung des Bescheides von der Erklärung oder Anrechnung noch nicht erklärter Positionen), kann beim zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen gegen den Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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