Jahresabschluss

Allgemeine Informationen

Erstellung des Jahresabschlusses

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen müssen in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen.

Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH, Aktiengesellschaften – AG, Societas Europaea – SE), verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG) und Privatstiftungen müssen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht (z.B. große Aktiengesellschaften) und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (z.B. große Gesellschaften, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind) erstellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorlegen, soweit ein solcher besteht.

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen, wenn sie die gesetzlich geforderten Angaben ( z.B. Eventualverbindlichkeiten, Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) unter der Bilanz machen.

Weitere Informationen zum Thema "Bilanzveröffentlichung im Firmenbuch" finden sich auf USP.gv.at.

Für verschiedene Unternehmensformen wie Genossenschaften, Vereine, Versicherungsgesellschaften, EWIV, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen etc. bestehen rechnungslegungsrechtliche Sondervorschriften.

Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat die Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden. Bei einer GmbH muss die Generalversammlung den Jahresbericht innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres prüfen und feststellen.

Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind kleine GmbHs, sofern sie nicht von Gesetz wegen einen Aufsichtsrat haben müssen.

Über die erfolgte Prüfung hat die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser muss den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates, falls ein solcher besteht, vorgelegt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss außerdem in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammengefasst werden, der zwingend bestimmte Punkte umfassen muss.

Offenlegung des Jahresabschlusses

Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss inklusive Anhang und Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht einzureichen – es besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung (Ausnahme: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 70.000 Euro). Weitere Informationen zum Thema "Bilanzveröffentlichung im Firmenbuch" finden sich auf USP.gv.at.

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen, wenn sie die geforderten Angaben ( z.B. Eventualverbindlichkeiten, Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) unter der Bilanz machen.

Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Große Aktiengesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk auf EVI – der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zu veröffentlichen.

Inhalt des Jahresabschlusses, des Anhangs zum Jahresbericht und des Lageberichts

Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, er muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und klar und übersichtlich aufgestellt sein. Er muss ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.

Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

In der Bilanz muss auf der Aktivseite das Anlage- und das Umlaufvermögen, auf der Passivseite das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und aufgegliedert werden.

Hinweis

Mit 20. Juli 2015 wurde der Posten der unversteuerten Rücklagen abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen müssen im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Gewinnrücklagen eingestellt werden. Soweit in unversteuerten Rücklagen passive latente Steuern enthalten sind, sind diese in einer entsprechenden Rückstellung auszuweisen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält eine Aufgliederung der Erträge und Aufwendungen; der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag sowie der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust sind gesondert auszuweisen.

Der Jahresabschluss ist von der Unternehmerin/dem Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen/Gesellschafter vorhanden, müssen sie alle unterzeichnen.

Im Anhang zum Jahresbericht müssen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so erläutert werden, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Kleine Gesellschaften müssen nur die im Unternehmensgesetzbuch geforderten Anhangangaben machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmerinnen/Unternehmer bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf europäischen Rechtsakten beruhen.

Im Lagebericht müssen der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so dargestellt werden, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Außerdem müssen die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, beschrieben werden.

Aufbewahrungspflicht

Unternehmerinnen/Unternehmer müssen ihre Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihnen zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre ab Erstellung geordnet aufbewahren. Sie sind darüber hinaus noch solange aufzubewahren, wie sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem die Unternehmerin/der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

Betroffene Unternehmen

Erstellung des Jahresabschlusses:

Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE etc.)
  • Verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG etc.)
  • Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften (Ltd. etc.)
  • Genossenschaften, wenn sie bestimmte Größenmerkmale übersteigen
  • Sonstige Rechtsträger gemäß Sondergesetzen

Zuständig für die Einreichung des elektronischen Jahresabschlusses bei Gericht ist grundsätzlich die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (z.B. die Geschäftsführerin). Gibt es mehr als eine gesetzliche Vertreterin/einen gesetzlichen Vertreter, so ist eine Ermächtigung der anderen erforderlich. Diese müssen Jahresabschluss und Lagebericht außerdem unterzeichnen.

Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf EVI:

  • Große Aktiengesellschaften

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer und Personengesellschaften:

  • in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr: Erstellung des Jahresabschlusses

Kapitalgesellschaften:

  • in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres: Vorlage an die Mitglieder des Aufsichtsrats
  • spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag: Einreichung bei Gericht
  • große AG: unmittelbar nach Behandlung des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag: Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf EVI

Zuständige Stelle

Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht:

Das Landesgericht ( BMJ), in dessen Sprengel die (Kapital-) Gesellschaft ihren Sitz hat

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Einreichung beim Firmenbuchgericht:

  • Jahresabschluss inklusive
    • Anhang und
    • Lagebericht (falls vorgeschrieben)
    • Corporate Governance-Bericht (falls vorgeschrieben)
    • Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (falls vorgeschrieben)

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang beim Firmenbuchgericht einreichen.

Kosten

Eingabengebühr (Firmenbuchgericht):

  • GmbH & Co KG: 36 Euro
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 36 Euro
  • Aktiengesellschaft, Societas Europaea: 162 Euro
  • Genossenschaften: 23 Euro
  • Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften: 81 Euro
  • Wenn die Eingabe und sämtliche Urkunden nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, so erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.

Eintragungsgebühr (Firmenbuchgericht):

  • Alle offenlegungspflichtigen Rechtsträger: 22 Euro

Hinweis

Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihres Umsatzes von bis zu 70.000 Euro die Wahl haben zwischen der Einreichung in elektronischer Form und der Einreichung in Papierform, können eine sachliche Gebührenbefreiung für die Eintragungsgebühr geltend machen, wenn sie den Jahresabschluss im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (oder über das Webformular) spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag einreichen. Dafür ist es notwendig, dass sie bei der Einbringung auf die gesetzliche Grundlage hinweisen (im Web-Formular Jahresabschluss für kleine GmbH und GmbH & CoKG ist dafür ein Feld vorgesehen, bei der strukturierten Einbringung über Finanz Online ist im offenzulegenden Anhang ein Feld vorgesehen).

Zusätzliche Informationen

Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse elektronisch an das Firmenbuch übermitteln müssen, haben die Möglichkeit, dies in strukturierter Form über FinanzOnline oder als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr (webERV) der Justiz zu erledigen.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 193 bis 200, 221 und 277 bis 281 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Experteninformation

Information des Bundesministeriums für Justiz über die elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen

Zum Formular

Jahresabschluss – kleine GmbH und kleine kapitalistischen Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) – Web-Formular

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz