Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich muss jede Unternehmerin/jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) sind dann von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn seit 1. Jänner 2020 ihre Umsätze im Veranlagungszeitraum nicht über 35.000 Euro liegen und für den Veranlagungszeitraum keine Umsatzsteuer zu entrichten ist (§ 21 Abs 6 UStG).
Nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erfolgt die Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 Umsatzsteuergesetz – UStG). In diesem Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d.h. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen dar. Ergibt sich aufgrund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden. Eine Nachzahlung kann bei nicht fristgerechter Entrichtung einen sogenannten "Säumniszuschlag" nach sich ziehen.
Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – zu zahlen (§ 210 Abs 4 Bundesabgabenordnung – BAO).
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sowie für Unternehmen aus Drittländern. Sofern ausländische Unternehmen in Österreich keine Umsatzsteuer abführen müssen, können österreichische Vorsteuern gegebenenfalls im Wege des Vorsteuererstattungsverfahrens beantragt werden.
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die gegenüber Kundinnen/Kunden bestimmte, der Umsatzsteuer unterliegende Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen und deren Jahresumsatz 35.000 Euro übersteigt, sind grundsätzlich zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.
Voraussetzungen
Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen folgende Umsätze:
- Die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die eine Unternehmerin/ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres/seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)
- Der Eigenverbrauch
- Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland
- Der innergemeinschaftliche Erwerb
Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen. Näheres dazu im Kapitel "Rechnung".
Nicht alle dem UStG unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das Gesetz enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG). Insbesondere die Steuerbefreiung für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer ist von Bedeutung. Details finden sich im Abschnitt "Kleinunternehmer".
Fristen
Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO).
Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Wer von einer "steuerlichen Vertreterin"/einem "steuerlichen Vertreter" vertreten wird, hat für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Nähere Informationen zu FinanzOnline finden sich im Abschnitt "Elektronische Steuererklärung".
Zuständige Stelle
Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Betriebsfinanzamt).
Verfahrensablauf
Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck (U1) zu verwenden. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen einzureichen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige (Antragstellung etc.) an. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen Formulare in der Formularübersicht Umsatzsteuer auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Zum Formular
- Umsatzsteuererklärung – U1
- Umsatzsteuererklärung – Ausfüllanleitung – U1a
- FinanzOnline
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Finanzen