Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. Kleinunternehmen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) sind dann von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihre Umsätze im Veranlagungszeitraum nicht über 35.000 Euro liegen und für den Veranlagungszeitraum keine Umsatzsteuer zu entrichten ist (§ 21 Abs 6 UStG).

Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt die Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG). Im Rahmen der Veranlagung wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d.h. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen dar. Ergibt sich aufgrund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden. Eine Nachzahlung kann bei nicht fristgerechter Entrichtung einen sogenannten "Säumniszuschlag" nach sich ziehen.

Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – zu zahlen (§ 210 Abs 4 BAO).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sowie für Unternehmen aus Drittländern. Sofern ausländische Unternehmen in Österreich keine Umsatzsteuer abführen müssen, können österreichische Vorsteuern gegebenenfalls im Wege des Vorsteuererstattungsverfahrens beantragt werden.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die gegenüber Kundinnen/Kunden bestimmte, der Umsatzsteuer unterliegende Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen und deren Jahresumsatz 35.000 Euro übersteigt, sind grundsätzlich zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.

Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle des Kalenderjahres ein abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum gewählt werden, wenn das Unternehmen seinen Gewinn auch ertragsteuerlich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Unternehmen der Sollbesteuerung unterliegt, Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat ist und das Wirtschaftsjahr mit Ablauf eines Kalendermonats endet. Weiters hat das Unternehmen dem Finanzamt schriftlich zu erklären, dass ein abweichendes Wirtschaftsjahr verwendet werden soll. Hierfür genügt ein formloses Schreiben (siehe § 20 UStG sowie Rz 2682 ff der UStR).

Voraussetzungen

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen folgende Umsätze:

  • Die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. freiberufliche Tätigkeiten, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die eine Unternehmerin/ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres/seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)
  • Der Eigenverbrauch
  • Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb

Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen.

Nicht alle dem UStG unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das Gesetz enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG). Insbesondere die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen ist von Bedeutung.

Fristen

Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO).

Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Wer von einer "steuerlichen Vertreterin"/einem "steuerlichen Vertreter" vertreten wird, hat für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Nähere Informationen zu FinanzOnline finden sich im Abschnitt "Elektronische Steuererklärung".

Zuständige Stelle

Im Normalfall das Finanzamt Österreich ( BMF), sofern nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist

Verfahrensablauf

Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck (U1) zu verwenden. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen einzureichen.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige (Antragstellung etc.) an. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline ( BMF) zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen Formulare in der Formularübersicht Umsatzsteuer ( BMF) auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ( BMF)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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