Muss die Grunderwerbsteuer auf einmal bezahlt werden?

Die Steuer kann bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (z.B. immer im Familienverband oder von Todes wegen) auf bis zu fünf gleiche Jahresbeträge aufgeteilt werden. Der Gesamtbetrag wird dabei je nach Anzahl der Aufteilungsbeträge erhöht. Wird eine Steuerschuld von 10.000 Euro verteilt, ergeben sich je nach Anzahl der Teilbeträge folgende Erhöhungsbeträge:

Verteilung Erhöhung um Gesamtbetrag Jahresbetrag
2 Jahre 4 Prozent 10.400 Euro 5.200 Euro
3 Jahre 6 Prozent 10.600 Euro 3.533,33 Euro
4 Jahre 8 Prozent 10.800 Euro 2.700 Euro
5 Jahre 10 Prozent 11.000 Euro 2.200 Euro

Die Inanspruchnahme der Verteilung ist nur möglich, wenn die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine Abgabenerklärung beim Finanzamt einreicht (nicht bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Notar/Rechtsanwalt). Die erste Rate ist abhängig vom Zeitpunkt der Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides fällig, die Folgeraten jeweils am 31. März der Folgejahre.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen