Basispauschalierung Umsatzsteuer

Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 220.000 Euro betragen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht oder Bücher freiwillig geführt werden (§ 14 Abs 1 Z 1 UStG).

Bitte beachten Sie

Bei der Betriebseröffnung kann die Vorsteuerpauschalierung angewendet werden, wenn im ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht überschritten werden. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht oder Bücher freiwillig geführt werden.

Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8 Prozent des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 Euro zu berechnen. Die Pauschalierung der Vorsteuern mit 1,8 Prozent ist für jeden einzelnen Betrieb möglich.

Beispiel

Eine Gewerbetreibende erzielt 205.000 Euro Umsatz, davon entfallen 5.000 Euro auf den Verkauf eines Klein-Lkw. Die Unternehmerin kann pauschal 3.600 Euro an Vorsteuer absetzen (1,8 Prozent von 200.000 Euro).

Analog zur Betriebsausgabenpauschalierung gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bestimmte Vorsteuerbeträge (gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) in tatsächlicher Höhe zu lukrieren:

  • Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter (z.B. Etagenheizung, Büromöbel, Computer), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.100 Euro netto übersteigen.
  • Vorsteuern bzw. EUSt für eingekaufte Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten, wobei die Ausführungen unter "Zusatzbonus Waren" sinngemäß gelten.
  • Vorsteuern für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Details finden Sie unter "Zusatzbonus Fremdlöhne".

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen