Eigenverbrauch bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden. Auch unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen können jedoch als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterliegen.

Entnahme eines Gegenstandes

Die Entnahme eines Gegenstandes, der (oder dessen Bestandteile) zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen unterliegt in folgenden Fällen als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer:

  • Die Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • Die Entnahme für den Bedarf des Personals oder
  • Die Entnahme für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens

Eigenverbrauch bei Verwendung von Gegenständen

Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn die Verwendung

  • für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • für den Bedarf des Personals erfolgt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Eigenverbrauch bei anderen sonstigen Leistungen

Die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn diese

  • für Zwecke erbracht werden, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • für den Bedarf des Personals erbracht werden, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Beispiel

Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in seinem privaten Haushalt. Eine Vortragende verwendet ihren PC, für den sie den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, auch für private Zwecke.

Rechtsgrundlagen

§§ 3 und 3a Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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