Informationen für ausländische Unternehmer
Auch wenn Unternehmerinnen/Unternehmer ihr Unternehmen nicht von Österreich aus betreiben und in Österreich keine Betriebsstätte haben, können sie Umsätze in Österreich tätigen bzw. für steuerpflichtige Umsätze an deren Unternehmen Vorsteuern geltend machen.
Vorsteuererstattungsverfahren
Mit der EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgte die Einführung eines elektronischen Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische Unternehmen sowie für Unternehmerinnen/Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet. Rechtsgrundlage bildet die auf Grund des § 21 Abs 9 UStG ergangene Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014. Informationen, Formvorschriften und Voraussetzungen dazu finden sich in den Umsatzsteuersteuerrichtlinien 2000 in den Rz 2836 ff und auf diesen Seiten. mehr
Veranlagungsverfahren
Ausländische Unternehmerinnen/ausländische Unternehmer, die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen. mehr
Vorsteuern
Erstattungsfähig sind nur jene Vorsteuern, für die das österreichische Umsatzsteuergesetz 1994 eine Abzugsmöglichkeit vorsieht. mehr
Versandhandel
Die Lieferschwelle beträgt in Österreich 35.000 Euro(Art 3 Abs 5 Z 1 UStG idF AbgÄG 2010, BGBl. I 2010/34). mehr
Achtung
Ab 1. Jänner 2021 wird die Lieferschwelle abgeschafft. Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind demnach zukünftig grundsätzlich im Bestimmungsland zu versteuern.
Kontakt zum Finanzamt Graz-Stadt
Hier finden sich die Adresse, Bankverbindung und weitere wichtige Informationen des zuständigen Finanzamtes. mehr
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen