Basispauschalierung Einkommensteuer
Allgemeines
Bei den Einkünften aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit können die Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung je nach Tätigkeit entweder mit 6 Prozent, höchstens aber 13.200 Euro, oder mit 12 Prozent, höchstens aber 26.400 Euro, der Umsätze ermittelt werden. Ein Überblick über die Basispauschalierung Einkommensteuer findet sich weiter unten auf dieser Seite.
Voraussetzungen für die Pauschalierung:
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt,
- die Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 220.000 Euro betragen haben und
- aus der Steuererklärung geht hervor, dass die/der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Bei einer Neueröffnung liegt kein Vorjahresumsatz vor. Die Pauschalierung kann ungeachtet der Höhe der Umsätze des laufenden Jahres angewendet werden.
Bindungswirkung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (Gewinnermittlung durch "normale" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Beispiel
Eine Unternehmerin berechnet ihre Betriebsausgaben in den Jahren 2021 und 2022 im Wege der Basispauschalierung und fährt damit günstiger, weil diese bei belegmäßigem Nachweis um einiges niedriger ausfallen würden. Da die Steuerpflichtige wissen möchte, welche Kosten tatsächlich entstehen, sammelt sie weiter ihre Ausgabenbelege, obwohl dies für Zwecke der Pauschalierung nicht notwendig ist. So stellt sie im Jahr 2023 fest, dass die Summe der getätigten Aufwendungen weit mehr als der geltend zu machende Pauschalsatz beträgt. Sie ermittelt daher den Gewinn des Jahres 2023 mittels der "normalen" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dies hat zur Folge, dass die Basispauschalierung erst wieder im Jahr 2028 angewendet werden kann. Nachteilig wäre für die Unternehmerin, wenn sich in der Zwischenzeit die Pauschalierung als günstiger erweisen sollte.
Abpauschalierte Betriebsausgaben
Im Prinzip sind durch den Pauschalsatz von 6 Prozent bzw. 12 Prozent alle Betriebsausgaben abgedeckt ("abpauschaliert"), insbesondere die folgenden:
- Abschreibungen (normale AfA, Sonderformen der Abschreibung, geringwertige Wirtschaftsgüter)
- Restbuchwerte abgehender Anlagen
- Fremdmittelkosten
- Miete und Pacht
- Post und Telefon
- Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe)
- Energie und Wasser
- Werbung
- Rechts- und Beratungskosten
- Provisionen
- Büroausgaben
- Versicherungsprämien (ausgenommen Sozialversicherungsbeiträge)
- Betriebssteuern
- Instandhaltung
- Reinigung durch Dritte
- Kraftfahrzeugkosten
- Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder), ab dem Jahr 2017 soweit kein Kostenersatz
- Trinkgelder
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Zusätzliche Betriebsausgaben
Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6 Prozent bzw. 12 Prozent der Umsätze können noch folgende (bereits bezahlte) Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden:
- Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten
- Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten
- Fremdlöhne
- Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge im Rahmen der Selbstständigenvorsorge
- Ab dem Jahr 2017 Reise- und Fahrtkosten, soweit sie in gleicher Höhe ersetzt worden sind
- Umsatzsteuer bei Bruttoverrechnung
- Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages
- Arbeitsplatzpauschale (ab dem Jahr 2022)
- 50 Prozent der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen, wenn diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird (ab dem Jahr 2022)
Der freiwillige Sozialaufwand (z.B. Gewährung verbilligter Mahlzeiten) stellt hingegen keinen zusätzlichen Ausgabenposten dar.
Waren
Voraussetzung ist, dass die Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten bereits getätigt wurden. Eine Rechnung einer Lieferantin/eines Lieferanten aus dem Jahr 2022, die im Folgejahr bezahlt wird, kann daher nicht schon im Jahr 2022 berücksichtigt werden, sondern erst im Jahr 2023 (Abflussprinzip). Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder – bei angenommener gewerblicher Einkunftsart – einzutragen wären. Davon sind alle Waren usw. betroffen, die die Unternehmerin/der Unternehmer zur Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- oder Verarbeitung, erwirbt. Bei Selbstständigen kommen nur jene Waren usw. in Betracht, welche – wenn auch im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit – nach gewerblicher Art weiterveräußert werden, wie beispielsweise die Medikamente der Hausapotheke einer Ärztin/eines Arztes.
Achtung
Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt werden (u.a. auch wertvolle Waren wie Zahngold), können weder bei Gewerbetreibenden noch bei Selbstständigen gesondert abgesetzt werden.
Löhne und Lohnnebenkosten
Ausgaben für Löhne sind sämtliche an die Arbeiterinnen/die Arbeiter und Angestellten ausbezahlten laufenden und sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) inkl. der darauf entfallenden Lohnnebenkosten. Zu den Lohnnebenkosten zählen:
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
- Kommunalsteuer
- ggf. Wiener U-Bahn-Abgabe
- Betriebsratsumlage
- Pensionskassenbeiträge
Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht der Dienstgeberin/des Dienstgebers Lohnaufwand dar. Auch die an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise gezahlten Vergütungen wie Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder können separat geltend gemacht werden.
Fremdlöhne
Fremdlöhne können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Darunter fallen insbesondere Ausgaben aufgrund von Arbeitskräftegestellungen und Werkverträgen.
Beispiel
Ausgaben für Schuhreparaturen durch Dritte bei einer Schuhreparaturwerkstätte; Substitutionskosten bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten; an nachgeordnete Ärztinnen/Ärzte weiterbezahlte Sonderklassegebühren
Sozialversicherungsbeiträge
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (GSVG-Beiträge) sowie vergleichbare Beiträge zu Kammern der selbstständig Erwerbstätigen sind ebenfalls gesondert absetzbar. Dies gilt auch für Beiträge zu Betrieblichen Vorsorgekassen (Selbstständigenvorsorge).
Reise- und Fahrtkosten
Ab dem Jahr 2017 können Reise- und Fahrtkosten, denen Kostenersätze in gleicher Höhe gegenüberstehen, zusätzlich in Abzug gebracht werden. Betroffen sind Reise- und Fahrtkosten, die von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber von vorneherein übernommen werden und solche, die zuerst von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer getragen und in weiterer Folge ersetzt werden. Diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze für die Ermittlung des Pauschales.
Umsatzsteuer
Beim Bruttosystem (Umsatzsteuer wird nicht als durchlaufender Posten, sondern als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe behandelt) sind die aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer als auch die an Vorlieferanten bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer (oder bei gleichzeitiger umsatzsteuerlicher Pauschalierung das Vorsteuerpauschale nach § 14 Abs 1 Z 1 UStG) gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen.
Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages
Der Gewinnfreibetrag kann von pauschalierten Gewinnen bis zu 30.000 Euro in Höhe von 15 Prozent zusätzlich abgesetzt werden, somit in Höhe von maximal 4.500 Euro. Für diesen sogenannten "Grundfreibetrag" sind betriebliche Investitionen nicht erforderlich. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist bei Pauschalierung nicht möglich.
Basispauschalierung Einkommensteuer im Überblick
Ermittlung der Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbetrieb | |
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6 Prozent der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO, höchstens 13.200 Euro | 12 Prozent der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO, höchstens 26.400 Euro |
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Alle restlichen Tätigkeiten gemäß §§ 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG) |
Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns: |
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= Steuerpflichtiger Gewinn |
Rechtsgrundlagen
• §§ 17, 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG)
• § 128 Bundesabgabenordnung (BAO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen