Basispauschalierung Einkommensteuer

Allgemeines

Bei den Einkünften aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit können die Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung je nach Tätigkeit entweder mit 6 Prozent, höchstens aber 13.200 Euro, oder mit 12 Prozent, höchstens aber 26.400 Euro, der Umsätze ermittelt werden. Ein Überblick über die Basispauschalierung Einkommensteuer findet sich weiter unten auf dieser Seite.

Voraussetzungen für die Pauschalierung:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt,
  • die Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 220.000 Euro betragen haben und
  • aus der Steuererklärung geht hervor, dass die/der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Bei einer Neueröffnung liegt kein Vorjahresumsatz vor. Die Pauschalierung kann ungeachtet der Höhe der Umsätze des laufenden Jahres angewendet werden.

Bindungswirkung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (Gewinnermittlung durch "normale" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Beispiel

Eine Unternehmerin berechnet ihre Betriebsausgaben in den Jahren 2022 und 2023 im Wege der Basispauschalierung und fährt damit günstiger, weil diese bei belegmäßigem Nachweis um einiges niedriger ausfallen würden. Da die Steuerpflichtige wissen möchte, welche Kosten tatsächlich entstehen, sammelt sie weiter ihre Ausgabenbelege, obwohl dies für Zwecke der Pauschalierung nicht notwendig ist. So stellt sie im Jahr 2024 fest, dass die Summe der getätigten Aufwendungen weit mehr als der geltend zu machende Pauschalsatz beträgt. Sie ermittelt daher den Gewinn des Jahres 2024 mittels der "normalen" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dies hat zur Folge, dass die Basispauschalierung erst wieder im Jahr 2029 angewendet werden kann. Nachteilig wäre für die Unternehmerin, wenn sich in der Zwischenzeit die Pauschalierung als günstiger erweisen sollte.

Abpauschalierte Betriebsausgaben

Im Prinzip sind durch den Pauschalsatz von 6 Prozent bzw. 12 Prozent alle Betriebsausgaben abgedeckt ("abpauschaliert"), insbesondere die folgenden:

  • Abschreibungen (normale AfA, Sonderformen der Abschreibung, geringwertige Wirtschaftsgüter)
  • Restbuchwerte abgehender Anlagen
  • Fremdmittelkosten
  • Miete und Pacht
  • Post und Telefon
  • Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe)
  • Energie und Wasser
  • Werbung
  • Rechts- und Beratungskosten
  • Provisionen
  • Büroausgaben
  • Versicherungsprämien (ausgenommen Sozialversicherungsbeiträge)
  • Betriebssteuern
  • Instandhaltung
  • Reinigung durch Dritte
  • Kraftfahrzeugkosten
  • Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder), ab dem Jahr 2017 soweit kein Kostenersatz
  • Trinkgelder
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Zusätzliche Betriebsausgaben

Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6 Prozent bzw. 12 Prozent der Umsätze können noch folgende (bereits bezahlte) Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden:

Der freiwillige Sozialaufwand (z.B. Gewährung verbilligter Mahlzeiten) stellt hingegen keinen zusätzlichen Ausgabenposten dar.

Waren

Voraussetzung ist, dass die Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten bereits getätigt wurden. Eine Rechnung einer Lieferantin/eines Lieferanten aus dem Jahr 2023, die im Folgejahr bezahlt wird, kann daher nicht schon im Jahr 2023 berücksichtigt werden, sondern erst im Jahr 2024 (Abflussprinzip). Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder – bei angenommener gewerblicher Einkunftsart – einzutragen wären. Davon sind alle Waren usw. betroffen, die die Unternehmerin/der Unternehmer zur Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- oder Verarbeitung, erwirbt. Bei Selbstständigen kommen nur jene Waren usw. in Betracht, welche – wenn auch im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit – nach gewerblicher Art weiterveräußert werden, wie beispielsweise die Medikamente der Hausapotheke einer Ärztin/eines Arztes.

Achtung

Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt werden (u.a. auch wertvolle Waren wie Zahngold), können weder bei Gewerbetreibenden noch bei Selbstständigen gesondert abgesetzt werden.

Löhne und Lohnnebenkosten

Ausgaben für Löhne sind sämtliche an die Arbeiterinnen/die Arbeiter und Angestellten ausbezahlten laufenden und sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) inkl. der darauf entfallenden Lohnnebenkosten. Zu den Lohnnebenkosten zählen:

  • Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
  • Kommunalsteuer
  • ggf. Wiener U-Bahn-Abgabe
  • Betriebsratsumlage
  • Pensionskassenbeiträge

Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht der Dienstgeberin/des Dienstgebers Lohnaufwand dar. Auch die an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise gezahlten Vergütungen wie Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder können separat geltend gemacht werden.

Fremdlöhne

Fremdlöhne können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Darunter fallen insbesondere Ausgaben aufgrund von Arbeitskräftegestellungen und Werkverträgen.

Beispiel

Ausgaben für Schuhreparaturen durch Dritte bei einer Schuhreparaturwerkstätte; Substitutionskosten bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten; an nachgeordnete Ärztinnen/Ärzte weiterbezahlte Sonderklassegebühren

Sozialversicherungsbeiträge

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (GSVG-Beiträge) sowie vergleichbare Beiträge zu Kammern der selbstständig Erwerbstätigen sind ebenfalls gesondert absetzbar. Dies gilt auch für Beiträge zu Betrieblichen Vorsorgekassen (Selbstständigenvorsorge).

Reise- und Fahrtkosten

Ab dem Jahr 2017 können Reise- und Fahrtkosten, denen Kostenersätze in gleicher Höhe gegenüberstehen, zusätzlich in Abzug gebracht werden. Betroffen sind Reise- und Fahrtkosten, die von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber von vorneherein übernommen werden und solche, die zuerst von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer getragen und in weiterer Folge ersetzt werden. Diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze für die Ermittlung des Pauschales.

Umsatzsteuer

Beim Bruttosystem (Umsatzsteuer wird nicht als durchlaufender Posten, sondern als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe behandelt) sind die aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer als auch die an Vorlieferanten bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer (oder bei gleichzeitiger umsatzsteuerlicher Pauschalierung das Vorsteuerpauschale nach § 14 Abs 1 Z 1 UStG) gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen.

Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages

Der Gewinnfreibetrag kann von pauschalierten Gewinnen bis zu 33.000 Euro in Höhe von 15 Prozent zusätzlich abgesetzt werden, somit in Höhe von maximal 4.950 Euro. Für diesen sogenannten "Grundfreibetrag" sind betriebliche Investitionen nicht erforderlich. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist bei Pauschalierung nicht möglich.

Basispauschalierung Einkommensteuer im Überblick

Ermittlung der Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbetrieb 
6 Prozent der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO, höchstens 13.200 Euro  12 Prozent der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO, höchstens 26.400 Euro 
  • Kaufmännische oder technische Beratung
  • Vermögensverwalterinnen/Vermögensverwalter
  • Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte
  • Gesellschafterin-Dienstnehmerin/Gesellschafter-Dienstnehmer (Beteiligung > 25 Prozent)
  • Vortragende
  • Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Schriftstellerinnen/Schriftsteller (für Schriftstellerinnen/Schriftsteller ist auch die Branchenpauschalierung möglich)
  • Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
Alle restlichen Tätigkeiten gemäß §§ 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG)

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns:

+ Betriebseinnahmen inkl. Hilfsgeschäfte (z.B. Anlagenverkäufe)

- Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären

- Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten)

- Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden

- Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für die Selbstständigenvorsorge

- Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für das Pauschale

- Arbeitsplatzpauschale

- 50 Prozent Kosten eines auch betrieblich genutzten Öffi-Tickets

+/- Umsatzsteuer beim Bruttosystem

- Betriebsausgabenpauschale (6 Prozent des Umsatzes, höchstens 13.200 Euro; 12 Prozent des Umsatzes, höchstens 26.400 Euro)

= Vorläufiger Gewinn

- Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrags (15 Prozent des vorläufigen Gewinns, maximal 4.950 Euro)

= Steuerpflichtiger Gewinn

Rechtsgrundlagen

•    §§ 17, 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG)
•    § 128 Bundesabgabenordnung (BAO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen