Steuerabsetzbeträge

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab dem Jahr 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst.

Steuerabsetzbeträge  
Verkehrsabsetzbetrag 421 Euro/Jahr im Jahr 2023 (bis 2022: 400 Euro/Jahr)1)
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung)

684 Euro/Jahr im Jahr 2023 (650 Euro/Jahr ab dem Jahr 2021; 400 Euro/Jahr im Jahr 2020)1)

Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen)

868 Euro/Jahr im Jahr 2023 (bis 2022: 825 Euro/Jahr; im Jahr 2020: 600 Euro/Jahr; davor: 400 Euro/Jahr)

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung)

1.278 Euro/Jahr im Jahr 2023 (bis 2022: 1.214 Euro/Jahr; im Jahr 2020: 964 Euro/Jahr; davor: 764 Euro/Jahr)

Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) 2.000,16 Euro/Jahr ab dem Jahr 2022 (2019 bis 2021: 1.500 Euro/Jahr)
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) 650,16 Euro/Jahr ab dem Jahr 2022 (2019 bis 2021: 500,16 Euro/Jahr)
Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind4) 520 Euro/Jahr im Jahr 2023 (bis 2022: 494 Euro/Jahr)
Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern3)4) 704 Euro/Jahr im Jahr 2023 (bis 2022: 669 Euro/Jahr)
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) 520 Euro/Jahr im Jahr 2023 (bis 2022: 494 Euro/Jahr)
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern3)4) 704 Euro/Jahr im Jahr 2023 (bis 2022: 669 Euro/Jahr)
Kinderabsetzbetrag4) 61,80 Euro/Monat und Kind im Jahr 2023 (bis 2022: 58,40 Euro/Monat und Kind)
Unterhaltsabsetzbetrag4)

31 Euro bis 62 Euro/Monat und Kind im Jahr 2023 (bis 2022: 29,20 bis 58,40 Euro/Monat und Kind)

Kindermehrbetrag pro Kind4) 550 Euro/Jahr ab dem Jahr 2022 (250 Euro/Jahr von 2019 bis 2021)
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht)5 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  1. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 726 Euro (bis 2022: 690 Euro), wenn das Einkommen 12.835 Euro (bis 2022: 12.200 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.835 Euro und 13.676 Euro (bis 2022: 12.200 Euro und 13.000 Euro) gleichmäßig einschleifend auf 421 Euro (bis 2022: 400 Euro). Ab der Veranlagung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 684 Euro (bis 2022: 650 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 16.832 Euro (bis 2022: 16.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich ab der Veranlagung 2023 zwischen Einkommen von 16.832 Euro und 25.774 Euro (bis 2022: 16.000 Euro und 24.500 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
  2. Wenn Pensionseinkünfte höchstens 20.967 Euro/Jahr (bis 2022: 19.930 Euro/Jahr), Ehepartnereinkünfte höchstens 2.315 Euro/Jahr (bis 2022: 2.200 Euro/Jahr) und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
  3. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 232 Euro (bis 2022: 220 Euro) für jedes weitere Kind.
  4.  Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Die Indexierung wurde dementsprechend rückwirkend aufgehoben (weitere Informationen finden Sie unter "Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge (→ BMF)").
  5. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 kommt es zu einer befristeten Erhöhung des Pendlereuros von zusätzlich 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Weitere Informationen finden Sie unter "Allgemeines zum Pendlerpauschale (→ BMF)".

Achtung

Von den Steuerabsetzbeträgen, die von der Tarifsteuer abgezogen werden und sich daher grundsätzlich in voller Höhe steuermindernd auswirken, sind die Steuerfreibeträge zu unterscheiden, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden und damit das zu versteuernde Einkommen mindern. Sie wirken sich nur in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes aus.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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