Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische Zwecke in das Inland gelangen. Kauft eine österreichische Unternehmerin/ein österreichischer Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für ihr/sein Unternehmen, dann wird die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer ihre/seine UID-Nummer bekannt geben. Das bewirkt, dass die Geschäftspartnerin/der Geschäftspartner die Gegenstände ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Somit liegt aus der Sicht der Geschäftspartnerin/des Geschäftspartners eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer tätigt hingegen einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu einer Erwerbsbesteuerung führt (Art 1 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG).

Die erworbenen Gegenstände werden mit Umsatzsteuer (20 Prozent) belastet, aber in der Regel nur im Rechnungswesen der Unternehmerin/des Unternehmers. Ist die Unternehmerin/der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die Unternehmerin/der Unternehmer die berechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art 12 Abs 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich in diesem Fall nur am Papier ab; es sind keine Zahlungen zu leisten.

Beispiel

Ein deutscher Großhändler liefert Stereoanlagen an eine österreichische Einzelhändlerin. Diese Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, hingegen unterliegt sie in Österreich der 20-prozentigen Umsatzsteuer (sogenannte "Erwerbsteuer"). Diese Erwerbsteuer kann die österreichische Einzelhändlerin – wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – als Vorsteuer abziehen.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs und somit die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Abweichendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 19 UStG).

Hinweis

In manchen Fällen ( Art 1 Abs 4 UStG), wie beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Einkäufen von unecht befreiten Unternehmern, ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes an die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro geknüpft. Details dazu finden sich in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000.

Weiterführende Links

Fahrzeugeigenimport ( BMF)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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