Zuständigkeiten der Finanzämter

Allgemeines

Mit 1. Jänner 2021 sind zwei Finanzämter, nämlich das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG), an die Stelle der bis dahin bestehenden 40 Finanzämter getreten. Sowohl das Finanzamt Österreich als auch das Finanzamt für Großbetriebe sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Eine Anknüpfung an örtliche Zuständigkeiten – wie beispielsweise an den Wohnsitz oder die Betriebsstätte – erfolgt in der neuen Struktur somit nicht mehr.

Des Weiteren wurden als Teil der Bundesfinanzverwaltung eingerichtet

  • das Amt für Betrugsbekämpfung (bestehend aus den Geschäftsbereichen Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit),
  • der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, der im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (bestehend aus Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) durchführt,
  • das Zollamt Österreich, das an die Stelle der bis dahin bestehenden neun Zollämter getreten ist.

Finanzamt Österreich

Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz und verfügt über 32 regionale Dienststellen sowie die Dienststelle ''Sonderzuständigkeiten''. Die Standorte der bisherigen Finanzämter sind gleich geblieben. Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind (§ 60 Abs 1 BAO). Das Finanzamt Österreich ist für die Erhebung von Abgaben (insb. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) von all jenen Abgabepflichtigen zuständig, die nicht aufgrund ihrer Umsatzhöhe oder einer besonderen Eigenschaft in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen.

Für folgende Abgaben besteht eine generelle Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für sämtliche Abgabepflichtige:

  • Grunderwerbsteuer
  • Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes
  • Versicherungssteuer
  • Feuerschutzsteuer
  • Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Bodenwertabgabe
  • Flugabgabe
  • bestimmte Abgaben, Gebühren und Beiträge nach dem Glücksspielgesetz

Zudem findet sich in § 60 Abs 2 BAO ein Katalog mit Aufgaben, die ausschließlich in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallen. Dazu zählen beispielsweise

  • die Erhebung der Umsatzsteuer von ausländischen Unternehmerinnen/Unternehmern, die weder eine Betriebsstätte im Inland haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;
  • die Erhebung der Lohnsteuer für Bezüge und Vorteile von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Inland;
  • die Entgegennahme und Erledigung von Anzeigen gemäß § 120 Abs 1 BAO und Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Finanzamt für Großbetriebe

Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien. Seine Zuständigkeit erstreckt sich ebenfalls auf das gesamte Bundesgebiet.

Das Finanzamt für Großbetriebe ist nur für bestimmte Abgabepflichtige zuständig (§ 61 Abs 1 BAO), nämlich insbesondere für Abgabepflichtige

  • die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;
  • die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
  • die in einem länderbezogenen Bericht gemäß Verrechnungspreisdokumentationsgesetz angeführt werden;
  • die eine bestimmte Rechtsform aufweisen (Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes und vergleichbare ausländische Einrichtungen, Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes);
  • die Teil einer Unternehmensgruppe sind, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder seinen Sitz nicht in Österreich hat;
  • die Teil einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
  • für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

Zudem besteht für bestimmte Aufgaben eine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe (§ 61 Abs. 4 BAO):

  • Rückzahlung von Abgaben auf Grund völkerrechtlicher Verträge;
  • die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG auf Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG, § 99a Abs 8 EStG, § 21 Abs 1 Z 1a KStG oder mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs 1 EStG;
  • Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, sofern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 KStG vorliegen;
  • Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG;
  • Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer (Bausparen gemäß § 108 Abs 5 EStG, Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108 Abs 4 und 5 EStG, Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g Abs 4 und 5 EStG) sowie
  • die Führung eines von einer Abgabepflichtigen/einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen