Übersicht über die Pauschalierungsmöglichkeiten im Detail

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Pauschalierungsmöglichkeiten im Detail:

Übersicht über die Pauschalierungsmöglichkeiten im Detail*)

    Einkommensteuer Umsatzsteuer
 

Umsatzgrenze1)

pauschalierte Größe

Höhe des Pauschales

neben Pauschale abziehbar

Höhe des VSt-Pauschales

Basispauschalierung

220.000 Euro (Vor-Wirtschaftsjahr)

pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben

Je nach Tätigkeit 12 Prozent (maximal 26.400 Euro) oder 6 Prozent (maximal 13.200 Euro) des Umsatzes

Wareneinsatz, Löhne, Fremdlöhne, Sozialversicherung, Reise- und Fahrtkosten6), Arbeitsplatzpauschale, 50 Prozent Öffi-Ticket, Gewinnfreibetrag4)

1,8 Prozent des Umsatzes

Kleinunternehmerpauschalierung 35.000 Euro (laufendes Wirtschaftsjahr) (ab 2023: 40.000 Euro) pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben

45 Prozent bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb

Pflichtversicherungsbeiträge, Arbeitsplatzpauschale, 50 Prozent Öffi-Ticket, Gewinnfreibetrag4)  
Nichtbuchführende Gewerbetreibende

700.000 Euro (Buchführungsgrenze)3)

bestimmte, nicht gesondert absetzbare Betriebsausgaben je nach Branche zwischen 5,2 Prozent und 20,7 Prozent Alle nicht pauschalierten Betriebsausgaben,  Gewinnfreibetrag4)  

Gastgewerbe

400.000 Euro (Vor-Wirtschaftsjahr)

pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben

15 Prozent vom Umsatz Grundpauschale (mindestens 6.000 Euro und höchstens 60.000 Euro), 8 Prozent Raum-, (höchstens 32.000 Euro) und 2 bis 6 Prozent Mobilitätspauschale)5) (höchstens 24.000 Euro)

Insbesondere Wareneinsatz, Fremdlöhne, Sozialversicherung, AfA, Miete/Pacht, Zinsen, Gewinnfreibetrag4)

keine gesonderte Pauschalierung; Anwendung der Vorsteuer-Basispauschalierung möglich

Lebensmitteleinzel-Gemischtwarenhandel

700.000 Euro (Buchführungsgrenze)3)

Gewinn

3.630 Euro Sockel

+ 2 Prozent der Betriebseinnahmen (inkl. USt)

Nicht möglich, ausgenommen Gewinnfreibetrag4)

7 Prozent der Betriebseinnahmen inkl. USt aus Lebensmitteln (ausgenommen Getränke)

Drogistinnen/Drogisten

700.000 Euro (Buchführungsgrenze)3)

pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben

12 Prozent des Umsatzes (maximal 26.400 Euro)

Wareneinsatz, Löhne, Fremdlöhne, Sozialversicherung, Reise- und Fahrtkosten6), Gewinnfreibetrag4)

1,8 Prozent des Umsatzes

Handelsvertreterinnen/
Handelsvertreter

keine (es darf aber keine Buchführung vorliegen)

bestimmte Betriebsausgaben (z.B. Tagesgeld, Lager oder Kanzlei in der Wohnung, Bewirtung)

12 Prozent des Umsatzes, maximal 5.825 Euro

Alle nicht pauschalierten Betriebsausgaben, z.B. Fahrtkosten, Gewinnfreibetrag4)

12 Prozent des Betriebsausgabenpauschales, maximal somit 699 Euro

Künstlerinnen/Künstler,
Schriftstellerinnen/
Schriftsteller

keine (es darf aber keine Buchführung vorliegen)

bestimmte Betriebsausgaben (z.B. PC, Büromaterial, Telefon, Fachliteratur)

12 Prozent des Umsatzes, maximal 8.725 Euro

Alle nicht pauschalierten Betriebsausgaben, z.B. Arbeitsraum, Druckkosten, Fahrtkosten, Gewinnfreibetrag4)

12 Prozent des Betriebsausgabenpauschales, maximal somit 1.047 Euro

*) ausgenommen Land- und Forstwirtschaft

1) Für alle Pauschalierungen gilt, dass keine Buchführungspflicht bestehen darf und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.
2) "pauschalierungsfähig" sind alle Betriebsausgaben, außer den neben dem Pauschale absetzbaren (Spalte 5).
3) Buchführungsgrenze = unterer Schwellenwert nach § 189 UGB.
4) Vom "vorläufigen" Gewinn ist als letzte Betriebsausgabe der Grundfreibetrag (GFB) in Höhe von 15 Prozent des vorläufigen Gewinnes (max. 30.000 Euro) im Rahmen des Gewinnfreibetrages nach § 10 EStG abzuziehen.
5) Voraussetzung für das Raum- und/oder Mobilitätspauschale ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
6) Soweit sie ersetzt worden sind und daher nicht in die Bemessungsgrundlage des Ausgabenpauschales einfließen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen