Erdgasabgabe

Allgemeine Informationen

Erdgas, das im Steuergebiet geliefert oder ins Steuergebiet verbracht und dort verbraucht wird, unterliegt der Erdgasabgabe. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und beim für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt anzumelden.

Steuergegenstand

Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes sind Erdgas (in gasförmigem Zustand) der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN), Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der KN) und Wasserstoff. Die Erweiterung des Steuergegenstands um Biogas und Wasserstoff erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt der vollständigen Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilferechtlicher, Verpflichtungen und ist vorerst noch nicht anwendbar.

Tatbestand (Steuerbarer Vorgang)

Der Erdgasabgabe unterliegen

  • die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Erdgasunternehmen und sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung,
  • der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen im Steuergebiet sowie
  • der Verbrauch von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

Die Lieferung gilt jeweils an dem Ort als ausgeführt, an dem die Empfängerin/der Empfänger über das Erdgas verfügen kann. Steuergebiet ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz in Tirol und Mittelberg in Vorarlberg.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die im Steuergebiet gelieferte oder  im Steuergebiet verbrauchte Menge an Erdgas in Kubikmeter (m3). Die Messung der Kubikmeter (m3) erfolgt bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar (Normkubikmeter).

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3. Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3. Für Vorgänge im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2023 beträgt die Abgabe 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und für Wasserstoff 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.

Abgabenbefreiung

Von der Erdgasabgabe befreit ist

  • 1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
  • 2. Erdgas, das für den Transport und die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird,
  • 3. Erdgas, das nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird,
  • 4. Erdgas, soweit es zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird,
  • 5. nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie der EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
    • erfüllendes Biogas,
    • erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,
    • erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,
    unvermischt oder soweit diese beigemischt werden,
  • 6. Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

Die Anwendung der Befreiung von Punkt 5 ist bis zur Erfüllung noch ausstehender beihilferechtlicher Verpflichtungen ausgesetzt (Kundmachung BGBl. II Nr. 440/2019).

Vergütung

Wird Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie oder für andere Zwecke als zur Verwendung als Treibstoff, zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen (nichtenergetische Verwendung) verwendet, wird auf Antrag die Erdgasabgabe an diejenige/denjenigen vergütet, die/der das Erdgas verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Energieabgabenvergütung

Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer) vom Finanzamt vergütet bekommen. Nähere Informationen zur Energieabgabenvergütung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner wie auch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ersichtlich ist. Spätestens in der Jahresabrechnung ist die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner sowie die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber verpflichtet, der Empfängerin/dem Empfänger die Erdgasabgabe offen auszuweisen. Die Empfängerin/der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen.

Abgabenschuldner

Grundsätzlich hat die Lieferantin/der Lieferant des Erdgases die Abgabe zu entrichten. Im Falle des Verbrauchs von Erdgas durch Erdgasunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas, ist die Verbraucherin/der Verbraucher Abgabenschuldner.

Wird bei der Lieferung im Steuergebiet oder der Verbringung in das Steuergebiet das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas von der Empfängerin/dem Empfänger der Lieferung oder von der Verbraucherin/dem Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zu entrichten.

Abgabenerklärungspflicht

Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner bzw. die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber, aus deren/dessen Netz das Erdgas entnommen wird, hat  bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen. Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner sowie die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt ( BMF) eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.

Zuständige Stelle

Die Abfuhr und Veranlagung der Erdgasabgabe erfolgt beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt ( BMF).

Weiterführende Links

Energiebesteuerung – Die Erdgasabgabe ( WKO)

Rechtsgrundlagen

Formulare

Für Ihre Abgabenerklärung oder Ihren Antrag gegenüber dem Finanzamt verwenden Sie bitte die Formulare aus der Formulardatenbank ( BMF) des Bundesministeriums für Finanzen.

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Finanzen