Zusammenfassende Meldung (ZM)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS).
Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen (Art 21 Abs 3 UStG). In der ZM sind die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.
Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin/einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet (in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Leistungsorts nach § 3a UStG) übergeht, in die ZM aufzunehmen.
Die ZM gilt als Steuererklärung.
Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.
Umsatz | ZM |
0 Euro - 35.000 Euro (Kleinunternehmer) |
Quartal |
0 Euro - 35.000 Euro (Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung) |
Quartal |
35.000 Euro - 100.000 Euro | Quartal |
Über 100.000 Euro | Monat |
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die Waren innergemeinschaftlich Verbringen oder innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur ZM-Abgabe verpflichtet.
Achtung
Seit 1. Jänner 2020 sind innergemeinschaftliche Lieferungen nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung innerhalb der in Art 21 Abs 3 UStG 1994 angeführten Frist nachgekommen ist.
Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt (siehe UStR Rz 3994 und Rz 4203).
Weiters besteht seit 1. Jänner 2020 beim Verbringen von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit, zur Vereinfachung die Konsignationslagerregelung in Anspruch zu nehmen (Art 1a UStG 1994). Siehe hierzu Innergemeinschaftliches Verbringen.
Bei Anwendung der Konsignationslagerregelung ist das innergemeinschaftliche Verbringen in das Lager, ein etwaiger Rückversand, eine Stornierung oder ein Erwerberwechsel in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Bei solchen Vorgängen hat das Unternehmen in der Zusammenfassenden Meldung den entsprechenden KL-Code auszuwählen und die UID der Erwerberin/des Erwerbers (bzw. bei Erwerberwechsel die UID der neuen Erwerberin/des neuen Erwerbers) anzugeben.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Beispiel
Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum August 2020 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 30. September 2020 zu übermitteln.
Zuständige Stelle
Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Unternehmensfinanzamt).
Verfahrensablauf
Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die ZM elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck (U13) zu verwenden. Bei Abgabe der ZM über die steuerliche Vertreterin/den steuerlichen Vertreter sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Einreichung der ZM ist nicht kostenpflichtig.
Zusätzliche Informationen
Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen dazu die Formulare U13 bzw. U14 in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung.
Weiterführende Links
Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS (Europäische Kommission)
Rechtsgrundlagen
Art 21 Umsatzsteuergesetz
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Zum Formular
- Umsatzsteuer – Zusammenfassende Meldung (ZM) über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen – U13
- FinanzOnline
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen