Zusammenfassende Meldung (ZM)

Allgemeine Informationen

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen (MIAS). Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmen haben eine Zusammenfassende Meldung für bestimmte Umsätze mit Auslandsbezug einzureichen. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten ausgetauscht.

In die Zusammenfassende Meldung sind innergemeinschaftliche Lieferungen, Verbringungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin/einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet (in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Leistungsorts nach § 3a UStG) übergeht, aufzunehmen. In der ZM sind die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben.

Die ZM gilt als Steuererklärung.

Wenn in einem Meldezeitraum weder innergemeinschaftliche Lieferungen, noch Verbringungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.

Umsatz ZM
0 Euro - 35.000 Euro
(Kleinunternehmer)
Quartal
0 Euro - 35.000 Euro
(Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)
Quartal
35.000 Euro - 100.000 Euro Quartal
Über 100.000 Euro Monat

Betroffene Unternehmen

Hinweis

Seit 1. Jänner 2020 sind innergemeinschaftliche Lieferungen nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung innerhalb der in Art 21 Abs 3 UStG 1994 angeführten Frist nachgekommen ist.

Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt (siehe UStR Rz 3994 und Rz 4203).

Weiters besteht seit 1. Jänner 2020 beim Verbringen von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit, zur Vereinfachung die Konsignationslagerregelung in Anspruch zu nehmen (Art 1a UStG 1994). Bei Anwendung der Konsignationslagerregelung ist das innergemeinschaftliche Verbringen in das Lager, ein etwaiger Rückversand, eine Stornierung oder ein Erwerberwechsel in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Bei solchen Vorgängen hat das Unternehmen in der Zusammenfassenden Meldung den entsprechenden KL-Code auszuwählen und die UID der Erwerberin/des Erwerbers (bzw. bei Erwerberwechsel die UID der neuen Erwerberin/des neuen Erwerbers) anzugeben.

Fristen

Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates einzureichen.

Beispiel

Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum August 2020 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 30. September 2020 zu übermitteln.

Zuständige Stelle

Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt ( BMF) einzureichen.

Verfahrensablauf

Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die ZM elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck (U13 bzw. U14) zu verwenden. Bei Abgabe der ZM über die steuerliche Vertreterin/den steuerlichen Vertreter sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.

Experteninformation

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ( BMF)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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