Lieferungen innerhalb der EU
Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten sind einige Besonderheiten zu beachten.
Im Warenverkehr innerhalb der EU gibt es weder Grenzkontrollen noch Verzollung. Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist die Binnenmarktregelung zu beachten, die bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen an und von Unternehmen anderer EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet. Diese regelt u.a. den Transport von Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Versandhandels, eines innergemeinschaftlichen Erwerbs oder eines innergemeinschaftlichen Verbringens.
Hinsichtlich der in anderen EU-Mitgliedstaaten anfallenden Vorsteuern ist das sogenannte "Vorsteuererstattungsverfahren" zu beachten. Unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht es österreichischen Unternehmen, Vorsteuern, die in einem anderen Mitgliedstaat angefallen sind, elektronisch über FinanzOnline grenzüberschreitend geltend zu machen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Unternehmen sich im betreffenden Mitgliedstaat nicht steuerlich erfassen lassen müssen, z.B. weil die Steuerschuld für eine von ihnen erbrachte Dienstleistung auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht.
Im USP registrierte Unternehmen haben die Möglichkeit, → FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Achtung
Die in anderen EU-Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer auf Dienstleistungen und Lieferungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer kann ggfs. über den EU-OSS bzw. Nicht-EU-OSS erklärt werden. Diesfalls ist eine umsatzsteuerliche Registrierung für die unter den OSS fallenden Umsätze in nur einem einzigen EU-Mitgliedstaat erforderlich.
Weiterführende Links
- FinanzOnline – Informationen für Unternehmer und Gemeinden (→ BMF)
- Mehrwertsteuererstattung (→ Europäische Kommission)
- EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (Rechtslage bis 30. Juni 2021) (→ BMF)
- → Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) (für Auskünfte zur Umsatzsteuer)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen