Allgemeine Formvorschriften und Losungsermittlung

Die allgemeinen Formvorschriften, die bei Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu beachten wären, sind in § 131 BAO näher definiert. Insbesondere sollen die Eintragungen chronologisch, vollständig, richtig und zeitnah erfolgen und die einzelnen Geschäftsfälle sollen sich anhand der Aufzeichnungen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Es besteht – neben der allgemeinen Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO "ab dem ersten Euro" Umsatz – außerdem Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO bei der betrieblichen Losungsermittlung und bei Überschreiten von betriebsbezogenen Umsatzgrenzen. Für bestimmte Umsätze/Bereiche gibt es jedoch Erleichterungen, die in der Barumsatzverordnung näher beschrieben sind.

Die elektronischen Registrierkassen bzw. Aufzeichnungssysteme, die der Losungsermittlung dienen, sind zudem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) zu versehen, die in der Registrierkassensicherheitsverordnung detailliert beschrieben ist.

Nähere Informationen zum Thema "Registrierkassen" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen