Körperschaftsteuererklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das die Körperschaft in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Die Körperschaft hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben.
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die als Rechtsform für ihr Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine andere juristische Person wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft gewählt haben
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Körperschaftsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Wenn ein Unternehmen von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten wird, hat es für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Zuständige Stelle
Das Finanzamt, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz der Körperschaft befindet (Betriebsfinanzamt).
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Der Körperschaftsteuererklärung sind die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) sowie vorliegende Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) anzuschließen (§ 44 Abs 1 und 3 EStG). Dies kann entweder ebenfalls elektronisch (e-Bilanz) oder in Papierform erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Körperschaftsteuererklärung an.
Zusätzliche Informationen
Es stehen keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Körperschaftsteuergesetz 1988 in Verbindung mit Einkommensteuergesetz 1988
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Die Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung muss elektronisch mittels FinanzOnline (→ BMF) erfolgen.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline (→ BMF) und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Ist die Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung auf dem elektronischen Wege mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar, ist die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben:
- Formular K1 für unbeschränkt steuerpflichtige, rechnungslegungspflichtige Körperschaften (z.B. GmbH, AG)
- Formular K2 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallen (z.B. bestimmte Vereine)
- Formular K3 für beschränkt Steuerpflichtige (z.B. für ausländische Körperschaften mit inländischen Einkünften)
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung über FinanzOnline mit Zugangskennungen, Handy-Signatur, kartenbasierter Bürgerkarte oder EU-Login
Papierform: mittels unterschriebenen Formulars
Rechtsbehelfe
Das Finanzamt stellt nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung einen Bescheid aus, gegen den der Rechtsbehelf einer Beschwerde zur Verfügung steht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, einzubringen.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Infocenter des zuständigen Finanzamts (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen