Gesetzliche AfA-Sätze

Grundsätzlich bemisst sich der AfA-Satz nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Gesetzliche Sonderregelungen gibt es für Betriebsgebäude (widerlegbar), Firmenwert (nicht widerlegbar) und Personen- bzw. Kombinationskraftwagen (nicht widerlegbar).

Betriebsgebäude (widerlegbar)

Die gesetzlichen AfA-Sätze für Gebäude wurden mit Wirkung ab dem Jahr 2016 (exakt: für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen) geändert.

Seit dem Jahr 2016 gilt:

Der allgemeine AfA-Satz für Betriebsgebäude beträgt für alle betrieblichen Einkunftsarten einheitlich 2,5 Prozent (= 40 Jahre Restnutzungsdauer). Ein Satz von 1,5 Prozent (= 66,6 Jahre Restnutzungsdauer) ist anzuwenden, soweit Gebäude des Betriebsvermögens zu Wohnzwecken vermietet sind.

Wie bisher kann eine kürzere Nutzungsdauer (grundsätzlich durch Gutachten) nachgewiesen werden.

Bis zum Jahr 2015 galt:

Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende haben folgende Regelung zu beachten: Dient ein Gebäude mindestens zu 80 Prozent unmittelbar ihrer Betriebsausübung (z.B. als Geschäftslokal, Produktionsstätte), so beträgt der AfA-Satz ohne Nachweis der Nutzungsdauer 3 Prozent.

Den Steuerpflichtigen, die eine freiberufliche Tätigkeit als Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Wirtschaftstreuhänderin/Wirtschaftstreuhänder, Schriftstellerin/Schriftsteller etc. ausüben, steht – für ein von ihnen betrieblich genutztes Gebäude – ein AfA-Satz von 2 Prozent zu.

Firmenwert (nicht widerlegbar)

Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes sind bei land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen (§ 8 Abs 3 Einkommensteuergesetz – EStG).

Beispiel

Eine ambitionierte Jungunternehmerin erwirbt von einem Gewerbetreibenden, der in seinem Familienkreis keinen Nachfolger findet, dessen Betrieb um 90.000 Euro. Der Wert des übernommenen Inventars und Warenlagers beläuft sich auf insgesamt 60.000 Euro. Der übersteigende Wert von 30.000 Euro stellt den Firmenwert dar, welcher auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ist. Das ergibt eine jährliche AfA in Höhe von 2.000 Euro.

Anders liegt der Fall im freiberuflichen Bereich (§ 8 Abs 3 EStG bezieht sich nämlich nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit). Die Nutzungsdauer des Praxiswertes ist im Einzelfall gesondert zu ermitteln. In der Regel beträgt diese aber mindestens fünf Jahre.

Personen- bzw. Kombinationskraftwagen (nicht widerlegbar)

Bei Pkw und Kombi verlangt der Steuergesetzgeber eine 8-jährige Nutzungsdauer (§ 8 Abs 6 EStG). Ausnahmen sind z.B. die Autos der Fahrschulen und des Taxigewerbes. Es gibt aber auch eine Reihe von Fahrzeugen, die zwar optisch einem Pkw und Kombi ähnlich sind, steuerlich aber nicht als solche gelten und deswegen keiner Einschränkung hinsichtlich der anzusetzenden Nutzungsdauer unterliegen. Dies sind die (zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug) anerkannten Klein-Lkw und Kleinbusse im Sinne der Verordnung BGBl Nr. II 193/2002.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass für Pkw und Kombi (also für Kfz, die Sie nicht unter der Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Kleinbusse finden) die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b EStG grundsätzlich mit 40.000 Euro ("Angemessenheitsgrenze") limitiert sind. Bei teureren Fahrzeugen darf die AfA daher nur von diesem Betrag berechnet werden (Jahres-AfA daher höchstens 40.000/8 = 5.000 Euro). Auch andere wertabhängige Kosten (z.B. Vollkaskoversicherung, Finanzierungskosten) sind nur entsprechend der Angemessenheitsgrenze absetzbar.

Zu beachten ist außerdem, dass Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, von der degressiven AfA ausgenommen sind. Dies trifft allerdings ausdrücklich nicht auf Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zu – diese können daher degressiv abgeschrieben werden.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen