Am 15. ist Steuertag

Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben, wie z.B.:

  • Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG)
  • Lohnabgaben wie Lohnsteuer (§ 79 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG), Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
  • Kammerumlage
  • Vorauszahlungen an Einkommen- (§ 45 Abs 2 EStG) und Körperschaftsteuer (§ 24 Abs 3 Körperschaftsteuergesetz – KStG)
  • Kommunalsteuer

Es ist zu beachten, dass die Abgaben in einem unterschiedlichen Rhythmus anfallen. Während die sich für einen bestimmten Monat ergebende Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist, sind die lohnabhängigen Abgaben bereits am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen.

Dann gibt es noch Vorauszahlungen, speziell jene für Einkommen- und Körperschaftsteuer, die quartalsweise, und zwar spätestens am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind. An die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wird mittels einer etwa 1 Monat vor Fälligkeit erstellten Benachrichtigung erinnert. Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, muss die Unternehmerin/der Unternehmer den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet keine Erinnerung zu.

Hinweis

Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten (§ 210 Abs 3 Bundesabgabenordnung – BAO).

Steuerkalender

Der nachstehende "Steuerkalender" gibt Ihnen einen Überblick hinsichtlich der nach den wichtigsten Abgabenarten gegliederten Zahlungstermine:

Abgabenart Höhe Fälligkeit
Umsatzsteuer 20 Prozent, 10 Prozent oder 13 Prozent vom Entgelt (Nettobetrag) 15. des zweitfolgenden Monats
Einkommensteuer 0 Prozent bis 55 Prozent vom Einkommen 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Körperschaftsteuer

Im Jahr 2023: 24 Prozent vom Einkommen (Gewinn) 
Ab dem Jahr 2024: 23 Prozent vom Einkommen (Gewinn)

15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Lohnsteuer 0 Prozent bis 55 Prozent der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung und LSt-Freibeträge) 15. des Folgemonats
Dienstgeberbeitrag

3,9 bzw. 3,71 Prozent der Bruttolohnsumme

15. des Folgemonats
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 0,34 Prozent bis 0,42 Prozent der Bruttolohnsumme 15. des Folgemonats
Kommunalsteuer 3 Prozent der Bemessungsgrundlage 15. des Folgemonats
Kammerumlage 1 Zwischen 0,29 und 0,2552 Prozent der abziehbaren Vorsteuer 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

1) In den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Dienstgeberbeitrag 3,7 Prozent der Beitragsgrundlage, soweit das in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt ist. "Fragen und Antworten zur Senkung der Lohnnebenkosten ( BMAW)" sind auf den Seiten des BMAW verfügbar.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen