Am 15. ist Steuertag
Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben, wie z.B.:
- Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG)
- Lohnabgaben wie Lohnsteuer (§ 79 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG), Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Kammerumlage
- Vorauszahlungen an Einkommen- (§ 45 Abs 2 EStG) und Körperschaftsteuer (§ 24 Abs 3 Körperschaftsteuergesetz – KStG)
- Kommunalsteuer
Es ist zu beachten, dass die Abgaben in einem unterschiedlichen Rhythmus anfallen. Während die sich für einen bestimmten Monat ergebende Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist, sind die lohnabhängigen Abgaben bereits am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen.
Dann gibt es noch Vorauszahlungen, speziell jene für Einkommen- und Körperschaftsteuer, die quartalsweise, und zwar spätestens am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind. An die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wird mittels einer etwa 1 Monat vor Fälligkeit erstellten Benachrichtigung erinnert. Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, muss die Unternehmerin/der Unternehmer den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet keine Erinnerung zu.
Hinweis
Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten (§ 210 Abs 3 Bundesabgabenordnung – BAO).
Steuerkalender
Der nachstehende "Steuerkalender" gibt Ihnen einen Überblick hinsichtlich der nach den wichtigsten Abgabenarten gegliederten Zahlungstermine:
Abgabenart | Höhe | Fälligkeit |
---|---|---|
Umsatzsteuer | 20 Prozent, 10 Prozent oder 13 Prozent vom Entgelt (Nettobetrag) | 15. des zweitfolgenden Monats |
Einkommensteuer | 0 Prozent bis 55 Prozent vom Einkommen | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November |
Körperschaftsteuer | 24 Prozent vom Einkommen (Gewinn) | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November |
Lohnsteuer | 0 Prozent bis 55 Prozent der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung und LSt-Freibeträge) | 15. des Folgemonats |
Dienstgeberbeitrag | 3,9 Prozent der Bruttolohnsumme | 15. des Folgemonats |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 0,36 Prozent bis 0,44 Prozent der Bruttolohnsumme | 15. des Folgemonats |
Kommunalsteuer | 3 Prozent der Bemessungsgrundlage | 15. des Folgemonats |
Kammerumlage 1 | Zwischen 0,29 und 0,2552 Prozent der abziehbaren Vorsteuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November |
Rechtsgrundlagen
- § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- §§ 45 und 79 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 43 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- § 24 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 210 Bundesabgabenordnung (BAO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen