Erklärung und Zahlung im EU-OSS

Wie kann die Erklärung abgegeben werden?

Die Erklärung wird elektronisch über FinanzOnline ( BMF) eingereicht. Erklärungen können auch als XML hochgeladen werden. Das Hochladen der Erklärungs-XML erfolgt direkt im EU-OSS bzw. im Nicht-EU-OSS (eVAT) unter dem Menüpunkt "Erklärung einreichen" mit der Funktion "Erklärung hochladen" (kein Webservice von FinanzOnline).

Der Erklärungszeitraum ist das Quartal (Kalendervierteljahr):

  • Erstes Quartal: Jänner-März
  • Zweites Quartal: April-Juni
  • Drittes Quartal: Juli-September
  • Viertes Quartal: Oktober-Dezember 

Alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, die zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 ausgeführt werden, sind in den Erklärungszeitraum für das erste Quartal 2022 aufzunehmen.

Wie erfolgt die Zahlung der geschuldeten Steuer?

Die Zahlung der Steuer für die über den EU-OSS erklärten Umsätze erfolgt auf ein von der Finanzverwaltung für die Zwecke des EU-OSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

Achtung

Die Zahlung der im Rahmen des EU-OSS anfallenden Umsatzsteuer hat auf das speziell für den EU-OSS vorgesehene Konto zu erfolgen! Zahlungen auf ein anderes Abgabenkonto können nicht berücksichtigt werden. 

Wann muss die Erklärung im EU-OSS abgegeben und die Umsatzsteuer bezahlt werden?

Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung bzw. Dienstleistung ausgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen der Istbesteuerung nach § 17 UStG unterliegt oder wenn eine Anzahlung getätigt wurde. Das Unternehmen hat nach Ablauf des Quartals einen Monat Zeit, die Erklärung abzugeben und die Steuer zu bezahlen.

Am 30. Dezember 2022 bestellt eine italienische Konsumentin Waren bei einem österreichischen Versandhändler. Die Ware wird am 31. Dezember 2022 bezahlt. Am 5. Jänner 2023 versendet der Versandhändler die Waren. 

Maßgeblich ist die Ausführung des Umsatzes am 5. Jänner 2023. Der Umsatz ist daher in die Erklärung für das erste Quartal 2023 aufzunehmen. Der Versandhändler hat bis Ende April Zeit, die Erklärung abzugeben. Die Zahlung der hierfür zu entrichtenden Umsatzsteuer hat ebenfalls bis spätestens Ende April zu erfolgen.

Für Plattformen, die gemäß § 3 Abs. 3a UStG zur Steuerschuldnerin fingiert werden , gibt es eine Ausnahme von dieser zwingenden Sollbesteuerung. Umsätze, für die die Plattform zur Steuerschuldnerin fingiert wird, sind in jenen Erklärungszeitraum aufzunehmen, in dem die Zahlung angenommen wurde (siehe sinngemäß die Informationen zum Zeitpunkt der Zahlungsannahme im IOSS).

Kann sich ein Unternehmen, das bereits zum EU-OSS registriert ist, aussuchen, ob es die Umsätze über den EU-OSS oder im herkömmlichen Wege erklärt?

Nein. Siehe hierzu die Frage Kann der EU-OSS auch nur für Dienstleistungen oder nur für bestimmte Länder verwendet werden?

Müssen Erklärungen auch für Quartale abgegeben werden, in denen das Unternehmen keine Umsätze erbringt?

Ja. Entscheidet sich das Unternehmen für die Anwendung des EU-OSS, müssen Erklärungen auch dann eingereicht werden, wenn in einem Quartal keine unter den EU-OSS fallenden Leistungen erbracht werden (Nullmeldungen). Unterlässt ein Unternehmen dies wiederholt, kann es zum Ausschluss und zu einer Sperre kommen.

Was ist in der EU-OSS Erklärung anzugeben?

In der Erklärung sind der Mitgliedstaat, in dem die Steuer zu entrichten ist (Mitgliedstaat des Verbrauchs), die Bemessungsgrundlage für die Steuer (Netto – Umsatz in Euro) und der anzuwendende Steuersatz anzugeben. Wenn Leistungen nicht von Österreich aus, sondern von einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, müssen Sie auch die Betriebsstätte samt ihrer UID-Nummer angeben. Bei Warenlieferungen ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Beförderung der Ware beginnt. Dies erfolgt durch Angabe der Betriebsstätte dieses Mitgliedstaates bzw. wenn das Unternehmen dort keine Betriebsstätte hat, durch Angabe des Abgangslandes.

Was ist ein Abgangsland?

Bei der Registrierung sowie im Unternehmensprofil haben Sie die Möglichkeit, eine (EU) Betriebsstätte oder ein (EU) Abgangsland hinzuzufügen. Wenn Sie eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat haben, fügen Sie diese in ihrem Unternehmensprofil unter Angabe der ausländischen UID-Nummer dieser Betriebsstätte hinzu. Wenn Sie in einem Mitgliedstaat keine Betriebsstätte haben und dennoch Waren von dort aus versenden, fügen Sie diesen Mitgliedstaat als Abgangsland hinzu. Die Auswahl als Abgangsland ist erforderlich, wenn sich z.B. die Waren eines Unternehmens in einem Fremdlager befinden und die Waren von dort aus versendet werden.

Beispiel 1:

Eine österreichische Versandhändlerin (V) verkauft eine Ware über eine Onlineplattform an Konsumentinnen in Belgien und Österreich. Die Waren befinden sich in einem Lager der Plattform in Deutschland. Von dort aus führt V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an die Nichtunternehmerinnen in Belgien und in Österreich aus. V hat in Deutschland keine Betriebsstätte. Sie ist dort nicht zur Umsatzsteuer registriert und hat auch keine nationale Steuernummer. 

Lösung:

Wenn V zum EU-OSS registriert ist, hat sie ihre innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über diesen zu erklären. V hat Deutschland als "Abgangsland" in ihrem Unternehmensprofil unter Angabe der Adresse des deutschen Fremdlagers hinzuzufügen. In der Erklärung hat V im Bereich "Warenlieferungen aus anderen EU-Abgangsländern" als Abgangsland "Deutschland" auszuwählen. Als "Mitgliedstaat des Verbrauchs" ist Belgien bzw. Österreich auszuwählen.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, nur hat V in Deutschland eine UID-Nummer. V hat Deutschland als "Abgangsland" unter Angabe ihrer deutschen UID-Nummer und der Adresse des deutschen Fremdlagers im Unternehmensprofil hinzuzufügen. In der Erklärung hat V im Bereich "Warenlieferungen aus anderen EU-Abgangsländern" als Abgangsland "Deutschland" auszuwählen. Als "Mitgliedstaat des Verbrauchs" ist Belgien bzw. Österreich auszuwählen.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, nur hat V in Deutschland eine Betriebsstätte und verfügt über eine deutsche UID-Nummer. Diesfalls hat V in ihrem Unternehmensprofil die deutsche Betriebsstätte unter Angabe ihrer deutschen UID-Nummer hinzuzufügen. In der Erklärung hat V im Bereich "Warenlieferungen aus anderen EU-Abgangsländern" die UID-Nummer der deutschen Betriebsstätte auszuwählen. Als "Mitgliedstaat des Verbrauchs" ist Belgien bzw. Österreich auszuwählen.

Woher weiß ich, welcher Steuersatz anzuwenden ist?

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank "Steuern in Europa ( EK)" zur Verfügung. Die in dieser Datenbank eingemeldeten Steuersätze werden im EU-OSS zur Auswahl unverbindlich angeboten. Beachten Sie, dass eine verbindliche Auskunft zu den konkret anzuwendenden Steuersätzen nur durch die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates erfolgen kann.

Neben den zur Auswahl angebotenen Steuersätzen besteht die Möglichkeit, einen Steuersatz manuell einzutippen. Dies kann z.B. erforderlich sein, wenn sich die Steuersätze in einem Mitgliedstaat ändern, jedoch noch keine technische Wartung erfolgt ist.

In welcher Währung sind die Beträge anzugeben?

Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Das Unternehmen hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat das Unternehmen die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Ein Kunde hat eine Ware retourniert oder bekommt nachträglich einen Rabatt (z.B. Skonto). Wie kann eine Korrektur in der EU-OSS Erklärung vorgenommen werden?

Korrekturen von bereits übermittelten EU-OSS Erklärungen können bis maximal 3 Jahre ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, vorgenommen werden. Die Korrektur erfolgt durch Aufnahme in die aktuelle EU-OSS Erklärung im Bereich "Korrektur früherer Zeiträume".

Ein Versandhändler liefert am 15. März 2024 Waren an einen Kunden in Deutschland. Im Mai wird dem Kunden nachträglich ein Rabatt für diese Lieferung gewährt. 

Ist der Versandhändler im EU-OSS, muss er den innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsatz in die Erklärung für das erste Quartal 2024 aufnehmen. Die Korrektur dieser Erklärung erfolgt in der Erklärung für das zweite Quartal (Rabatt erfolgt im Mai). Hierfür steht in der Erklärung ein eigener Bereich "Korrektur" zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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