Pauschalierung in der Einkommensteuer im Überblick

Betriebsausgabenpauschalierung

Bei der Betriebsausgabenpauschalierung (Teilpauschalierung) kann die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der erzielten Nettoeinnahmen berechnen. Daher befreit die Pauschalierung die Unternehmerin/den Unternehmer nicht von ihrer/seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen.

Im Einkommensteuergesetz (EStG) finden sich im § 17 Abs 1 bis 3 allgemeine Bestimmungen zur Betriebsausgabenpauschalierung, die bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (im Sinne des § 22 EStG) und Gewerbetrieb (im Sinne des § 23 EStG) beansprucht werden kann. Dabei handelt es sch um die sogenannte Basispauschalierung Einkommensteuer.

In § 17 Abs. 3a EStG findet sich die Kleinunternehmerpauschalierung.

Daneben enthalten § 17 Abs 4 und 5 EStG noch die Ermächtigung, dass die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufstellt. Basierend auf diesem Recht wurden in einer Verordnung für verschiedene Gewerbezweige Prozentsätze festgelegt, die zwecks Berechnung der Betriebsausgaben auf die Nettoumsätze anzuwenden sind (Branchenpauschalierung Einkommensteuer). Daneben gibt es auch noch spezielle Branchenpauschalierungen.

Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Wahl, – bei Zutreffen der jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen und unter Beachtung allfälliger Bindungsfristen – ihren Gewinn nach den allgemeinen Bestimmungen der Basispauschalierung, nach den speziellen Regeln der Branchenpauschalierung, nach der Kleinunternehmerpauschalierung oder auch in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Gewinnpauschalierung

Im Bereich der Einkommensteuer ist neben der Betriebsausgaben- bzw. Teilpauschalierung in bestimmten Fällen auch eine Reingewinnermittlung in Form einer Gewinnpauschalierung möglich: Für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte gibt es eine einheitswertabhängige Gewinnpauschalierung (Vollpauschalierung). Für die Branche "Lebensmitteleinzelhandel- und Gemischtwarenhändler" gibt es eine Gewinnpauschalierung, die aus einem Grundbetrag und aus einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen besteht.

Rechtsgrundlagen

§§ 17, 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen