Forschungsprämie

Allgemeine Informationen

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann eine Forschungsprämie in Höhe von 14 Prozent (vor 1. Jänner 2018: 12 Prozent) der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch eine in Auftrag gegebene Forschung.

Begünstigte Aufwendungen für die eigenbetriebliche Forschung sind:

  • Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, ebenso Honorare aus entsprechenden Werkverträgen
  • Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig (d.h. mindestens die halbe Nutzungsdauer, Grundstücke und Gebäude mindestens 10 Jahre) Forschung und experimenteller Entwicklung dienen
  • Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind
  • Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (z.B. Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen, anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten)
  • Fiktiver Unternehmerlohn für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, Mitunternehmerinnen/Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (45 Euro für jede nachgewiesene Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal 77.400 Euro pro Wirtschaftsjahr)

Begünstigte Aufwendungen für die Auftragsforschung sind die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, maximal aber eine Million Euro pro vollem Wirtschaftsjahr (12 Monate).

Die Prämie ist nicht steuerpflichtig (keine Betriebseinnahme).

Nähere Informationen zu Forschungsförderung in Österreich finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Betroffene Unternehmen

Alle Unternehmerinnen/Unternehmer mit betrieblichen Einkünften, unabhängig von der Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften).

Voraussetzungen

Es muss sich (sowohl bei der eigenbetrieblichen Forschung als auch bei der in Auftrag gegebenen Forschung) inhaltlich um Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 108c) und der dazu ergangenen Forschungsprämienverordnung handeln. Die eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden. Bei der Auftragsforschung muss die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihren/seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und ein mit solcher Forschung befasstes Unternehmen oder eine entsprechende Einrichtung (z.B. ein Universitätsinstitut) sein. Weiters muss die Auftraggeberin/der Auftraggeber bis zum Ablauf ihres/seines Wirtschaftsjahres der Auftragnehmerin/dem Aufragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen sie/er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer von der Geltendmachung der Prämie ausgeschlossen (keine doppelte Berücksichtigung).

Fristen

Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(-ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden.

Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Das für die Veranlagung oder die Einkünftefeststellung zuständige Finanzamt.

Verfahrensablauf

Für Forschungsprämien, die eine eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung betreffen, ist grundsätzlich ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erforderlich. Darin wird beurteilt, ob in Bezug auf die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der eigenbetrieblichen Forschung die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen. Die FFG beurteilt dies grundsätzlich nach den ihr bekannt gegebenen Angaben entsprechend den Begriffsdefinitionen des § 108c EStG, der Forschungsprämienverordnung sowie ergänzend nach dem sogenannten Frascati Manual (2002) der OECD.

Gutachten der FFG sind im Wege von FinanzOnline anzufordern und werden im Wege von FinanzOnline dem zuständigen Finanzamt übermittelt und der/dem Steuerpflichtigen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung des Finanzamtes, das allein über die Forschungsprämie entscheidet.

Das Finanzamt kann auf Antrag die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein oder mehrere Forschungsprojekt(e), -schwerpunkt(e)) mit gesondertem Bescheid festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert. Damit wird die Teilauszahlung der Prämie für unstrittige Teile des Antrags ermöglicht.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen für die Beantragung der Prämie erforderlich. Das erforderliche Jahresgutachten der FFG wird von dieser dem zuständigen Finanzamt elektronisch übermittelt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen