Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad

Bei Personen-, Kombinationskraftwagen und Krafträdern (z.B. Motorräder) kann – bis auf wenige Ausnahmen – keine Vorsteuer geltend gemacht werden, und zwar weder bei der Anschaffung bzw. Miete noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Haltungskosten (z.B. Treibstoff, Wartung, Reparatur, Maut, Autobahnvignette, Bahnverladung), da die angeführten Leistungen kraft Gesetzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b Umsatzsteuergesetz – UStG). Selbst wenn die/der Abgabepflichtige ein Auto zu 100 Prozent für betriebliche Zwecke nutzt (z.B. als Handelsvertreterin/Handelsvertreter), gilt das Vorsteuerabzugsverbot.

Ausgenommen vom Vorsteuerausschluss sind hingegen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 Prozent dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Hinweis

Die Ausgaben für Pkw, Kombis und Krafträder ( z.B. Motorräder) stellen im Bruttobetrag Betriebsausgaben dar. Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor.

Beispiel

Eine Unternehmerin mietet an ihrem Betriebsstandort einen Garagenplatz für ihren im Betriebsvermögen befindlichen Pkw: Die Mietzahlungen müssen mit dem Bruttobetrag in der Buchhaltung erfasst werden, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Es besteht die Möglichkeit bei Kfz, die ausdrücklich entsprechend einer dazu ergangenen Verordnung als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind (sogenannte "Fiskal-Lkw") und somit nicht als Pkw oder Kombi gelten, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse samt der zugrunde liegenden Verordnung finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Der Nachweis, ob diese Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug zutreffen, wäre daher grundsätzlich von der/vom Steuerpflichtigen, die/der für ein bestimmtes Fahrzeug den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer Verwaltungsvereinfachung erkennt das Bundesministerium für Finanzen aber konkrete Fahrzeugtypen als Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen oder Klein-Autobusse im Sinne dieser Verordnung an. Für diese Fahrzeugtypen entfällt die Nachweispflicht durch die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen.

Sollten Vorsteuern für zum Vorsteuerabzug berechtigende Fahrzeuge geltend gemacht werden, wird im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung – insbesondere im Vorsteuererstattungsverfahren – empfohlen, bereits bei der Antragstellung gemeinsam mit den Originalrechnungen Unterlagen (Kopie Kraftfahrzeugbrief/Datenblatt/Typenschein) einzureichen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich hier um eines jener Fahrzeuge handelt, für das ein Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.

Eine Ausnahme vom Vorsteuerausschluss für Pkw und Kombis sowie für Krafträder gibt es für jene Fahrzeuge, die mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. ausschließlich elektrischer oder elektrohydraulischer Antrieb) betrieben werden (siehe § 12 Abs 2 Z 2a UStG 1994). Für diese Pkw und Kombis ist jedoch die Angemessenheitsgrenze (siehe PKW-Angemessenheitsverordnung) von Bedeutung (siehe § 1 Abs 1 Z 2 lit a oder § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994).

Weiterführende Links

Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) ( BMF)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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