Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn das Grundstück unentgeltlich durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erworben wird, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 34 bis 47 BAO) dient.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen