Nicht-EU-OSS (eVAT)

Hinweis

Die neue Regelung für den Nicht-EU-OSS gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.

Drittlandsunternehmen können die Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer innerhalb der EU über den Nicht-EU-OSS erklären. Drittlandsunternehmen in diesem Sinne sind solche, die weder einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte innerhalb der EU haben. Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der EU können sich nicht zum Nicht-EU-OSS registrieren. Diese Unternehmen können ihre Dienstleistungen jedoch über den EU-OSS erklären.

Hinweis

Drittlandsunternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch zum EU-OSS (mit einem Fiskalvertreter) und zum IOSS (über eine IOSS-Vertreterin/einen IOSS-Vertreter) registrieren, um dort die Umsatzsteuer für bestimmte Warenlieferungen zu erklären und zu entrichten.

Das Drittlandsunternehmen kann frei wählen, in welchem Mitgliedstaat es sich zum Nicht-EU-OSS registrieren möchte. In Österreich erfolgt die Registrierung über ein speziell hierfür eingerichtetes Portal ( BMF). Eine Registrierung ist nur möglich, wenn das Unternehmen Umsätze tätigt, die über den Nicht-EU-OSS erklärt werden und keine Sperrfrist in der EU aufrecht ist.

Der Nicht-EU-OSS ist ähnlich wie der EU-OSS aufgebaut: Die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt ähnlich wie die Erklärung und Zahlung im EU-OSS. Auch die Regelungen zur Beendigung und zum Ausschluss im EU-OSS entsprechen sinngemäß jenen für den Nicht-EU-OSS.

Hinweis

Verlegt ein Drittlandsunternehmen seinen Sitz in die EU oder begründet eine Betriebsstätte in der EU, ist die Verwendung des Nicht-EU-OSS nicht mehr möglich. Das Unternehmen kann jedoch in den EU-OSS wechseln.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen