Fristen und Fälligkeiten

Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld muss in der Regel ein Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages bezahlt werden. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, hat das Finanzamt bei einem länger andauernden Zahlungsverzug bis zu drei Säumniszuschläge zu verhängen (§ 217 Abs 1 bis 3 Bundesabgabenordnung – BAO).

Der erste Säumniszuschlag beträgt zwei Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag beglichen, tritt die Vollstreckbarkeit des aushaftenden Betrages ein. Der zweite Säumniszuschlag fällt für eine Abgabe an, die nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit beglichen ist. Wird die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag betragen jeweils ein Prozent des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Für Landes- und Gemeindeabgaben besteht kein zweiter und dritter Säumniszuschlag (§ 217a BAO)

Bei Banküberweisungen räumt das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein (§ 211 Abs 2 BAO). Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt. In den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Beispiel

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat April ist am 17. Juni 2024 fällig. Falls der vom Abgabepflichtigen überwiesene Geldbetrag am Finanzamtskonto bis zum 20. Juni 2024 gutgeschrieben wird, ist die Umsatzsteuer als zeitgerecht entrichtet anzusehen.

Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und die/der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht bezahlt hat. In diese Fünftagesfrist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag, der 24. Dezember und die Respirotage nicht einzurechnen (§ 217 Abs 5 BAO).

Auf Antrag der/des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als sie/ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs 7 BAO). Mangelt es an einem Verschulden oder hat jemand leicht fahrlässig gehandelt, entschuldigt das Finanzamt dieses Fehlverhalten auf Antrag (dieser ist an keine Frist gebunden). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer unrichtigen, aber durchaus vertretbaren Rechtsansicht berechnet wurde.

Hinweis

Seit 1. Juli 2019 können Einkommensteuervorauszahlungen auch mittels SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden. Damit kann eine verspätete Entrichtung vermieden werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 211, 217 und 217a Bundesabgabenordnung (BAO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen