Elektrizitätsabgabe

Allgemeine Informationen

Der Elektrizitätsabgabe unterliegen die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzumelden.

Tatbestand (steuerbarer Vorgang)

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt jede Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet. Davon ausgenommen ist die Lieferung von elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen und an sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung. Der Elektrizitätsabgabe unterliegt dagegen der Verbrauch von elektrischer Energie durch die Elektrizitätsunternehmen selbst sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie.

Das Steuergebiet erstreckt sich auf das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Bemessungsgrundlage

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an elektrischer Energie in kWh.

Höhe der Abgabe

Die Elektrizitätsabgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.

Die Elektrizitätsabgabe auf Bahnstrom (Begriff siehe Abgabenbefreiungen) aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh.

Für Vorgänge im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2023 beträgt die Elektrizitätsabgabe einheitlich 0,001 Euro je kWh. Aufgrund der einheitlichen Besteuerung zum Tarif von 0,001 Euro je kWh steht für Bahnstrom im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2023 kein Vergütungsanspruch für Eisenbahnunternehmen zu.

Abgabenbefreiungen

Von der Elektrizitätsabgabe befreit ist:

  • Elektrische Energie, die für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas und Mineralöl verwendet wird
  • Elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird
  • Die von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen) selbst verbrauchte elektrische Energie bis max. 5.000 kWh pro Jahr (Freigrenze)
  • Aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen), einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie
    (Hinweis: Die Steuerbefreiung ist vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher beihilferechtlicher Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2022 anwendbar; bis zum 1. Juli 2022 ist die Eigenstrombefreiung für elektrischen Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Photovoltaik – auf 25.000 kWh pro Jahr begrenzt; für Eigenstrom aus Photovoltaik gilt eine mengenmäßig unbeschränkte Befreiung bereits seit 1. Jänner 2020).
  • Aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.

Die Steuerbefreiung für die nichtenergetische Nutzung (z.B. bei chemischen Prozessen) von elektrischem Strom wird im Wege der Vergütung zuvor bezahlter Abgaben abgewickelt. Das Vergütungsverfahren entspricht jenem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wobei jedoch der Antrag auf Vergütung nach Ablauf eines jeden Kalendermonates möglich ist und die im Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehenen Selbstbehalte nicht zur Anwendung kommen.

Das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für selbst erzeugten erneuerbaren Bahnstrom bzw. des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 0,0018 Euro wird durch die Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung (ElAbg-BSV) näher bestimmt.

Das Verfahren für die Inanspruchnahme der aktuell anwendbaren Steuerbefreiung für Eigenstrom aus Photovoltaik wird durch die ElAbgG-UmsetzungsV näher bestimmt.

Energieabgabenvergütung

Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer) vom Finanzamt vergütet bekommen. Nähere Informationen zur Energieabgabenvergütung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist der Lieferant der elektrischen Energie, im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie, der Verbraucher.

Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher die elektrische Energie unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist z.B. der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.

Der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Fälligkeitstag ist der 15. des auf den Kalendermonat der Lieferung bzw. des Verbrauchs zweitfolgenden Monats. Des Weiteren ist er verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.

Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 Euro, so ist sie jahresweise nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten. Ist die gesamte Steuerschuld für ein Jahr nicht höher als 50 Euro, so muss die Abgabe gar nicht mehr entrichtet werden.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Für Ihre Abgabenerklärung oder Ihren Antrag gegenüber dem Finanzamt verwenden Sie bitte die Formulare aus der Formulardatenbank ( BMF) des Bundesministeriums für Finanzen.

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Finanzen