Umsatzsteuer im Rahmen der einkommensteuerlichen Pauschalierung

Prinzipiell kann man sich bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Netto- oder Bruttomethode entscheiden.

Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten (§ 4 Abs 3 dritter Satz Einkommensteuergesetz – EStG) behandelt. Sie bleibt sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite außer Ansatz, d.h. alle Einnahmen und Ausgaben werden netto angesetzt. Das Nettosystem ist nur bei jenen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Umsatzsteuer grundsätzlich Durchlaufcharakter haben kann. Das sind Unternehmerinnen/Unternehmer, die nicht unecht befreite Umsätze im Sinne des UStG erbringen. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Steuerbefreiungen".

Bei Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung ist generell nur die Bruttomethode zulässig, es sei denn, es werden gleichzeitig die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz ("Basispauschalierung Umsatzsteuer") und die Pauschalierung nach § 17 Abs 1 bis 3 EStG ("Basispauschalierung Einkommensteuer") angewendet. In diesem Fall ist auch die Nettoverrechnung möglich.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen