IOSS-Vertreter

Allgemeines

Es gibt zwei Möglichkeiten, sich zum IOSS zu registrieren: Entweder ein Unternehmen registriert sich direkt oder über eine IOSS-Vertreterin/einen IOSS-Vertreter. Für Drittlandsunternehmen, die weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in der EU haben, ist eine Registrierung nur über eine IOSS-Vertreterin/einen IOSS-Vertreter möglich. Die IOSS-Vertreterin/der IOSS-Vertreter hat die IOSS-Erklärung und die Zahlung der Umsatzsteuer für die von ihm im IOSS vertretenen Unternehmen (Importeure) vorzunehmen. Steuerschuldner ist die IOSS-Vertreterin/der IOSS Vertreter.

Achtung

Ist die IOSS-Erklärung eines Importeurs fehlerhaft oder wird die Umsatzsteuer für die IOSS-Erklärung eines Importeurs nicht entrichtet, wenden sich die Steuerbehörden direkt an die IOSS-Vertreterin/den IOSS-Vertreter und ziehen diese/diesen ggfs. zur Zahlung heran.

Registrierung

Nicht jede/jeder kann sich als IOSS-Vertreterin/IOSS-Vertreter registrieren. Um als IOSS-Vertreterin/IOSS-Vertreter in Österreich tätig zu werden, muss insbesondere eine bestimmte fachliche Qualifikation vorliegen. Die fachliche Qualifikation wird jedenfalls von folgenden Berufsgruppen erfüllt: Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare mit Betriebsstätte in Österreich sowie Spediteurinnen/Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Voraussetzung ist weiters, dass die Vertreterin/der Vertreter Zustellungsbevollmächtigte/Zustellungsbevollmächtigter ist und keine Sperrfrist aufrecht ist. Eine doppelte Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten ist nicht möglich.

Die Registrierung zum IOSS erfolgt in jenem Mitgliedstaat, in dem die Vertreterin/der Vertreter den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Liegt der Sitz im Drittland und hat die Vertreterin/der Vertreter eine Betriebsstätte in der EU, ist die Registrierung im Mitgliedstaat der Betriebsstätte vorzunehmen bzw. bei mehreren Betriebsstätten, im Betriebsstättenstaat ihrer/seiner Wahl. Drittlandsunternehmen können nicht IOSS-Vertreterin/IOSS-Vertreter sein.

Registrierung in Österreich:

Schritt 1: Registrierungsantrag über FinanzOnline abschicken

Liegen die Voraussetzungen vor, kann eine Registrierung als IOSS-Vertreterin/IOSS-Vertreter über FinanzOnline vorgenommen werden. Für die Registrierung ist eine österreichische UID-Nummer notwendig. Bei der Registrierung kann die IOSS-Vertreterin/der IOSS-Vertreter gleich die Importeure angeben, die vertreten werden. Eine Registrierung ist nur möglich, wenn zumindest ein Importeur angegeben wird.

Schritt 2: Vollmacht hinterlegen

Sobald der Registrierungsantrag abgeschickt wurde, kann die Vertreterin/der Vertreter die notwendige schriftliche Vollmacht beim zuständigen Finanzamt vorlegen. Für jeden Importeur ist eine eigene Vollmacht notwendig. Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare haben grundsätzlich keine Vollmacht beim Finanzamt vorzulegen.

Sobald das Finanzamt den Registrierungsantrag überprüft und genehmigt hat, werden die IOSS-Vertreterin/der IOSS-Vertreter sowie die vertretenen Importeure registriert. Die IOSS-Nummern der vertretenen Importeure werden der Vertreterin/dem Vertreter zugestellt. Wenn nach der Registrierung noch weitere Importeure im IOSS vertreten werden sollen, können diese im Unternehmensprofil direkt im IOSS hinzugefügt werden. Danach ist wiederum eine Vollmacht beim zuständigen Finanzamt nachzuweisen.

Erklärung und Zahlung

Die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt durch die IOSS-Vertreterin/den IOSS-Vertreter. Für jeden Importeur ist eine eigene Erklärung und Zahlung vorzunehmen.

Beendigung und Ausschluss

Die IOSS-Vertreterin/der IOSS-Vertreter kann die Teilnahme der Importeure am IOSS bzw. ihre/seine eigene Teilnahme jederzeit direkt im IOSS beenden. Beendet eine IOSS-Vertreterin/ein IOSS-Vertreter die Teilnahme am IOSS oder wird ausgeschlossen, erfolgt ein automatischer Ausschluss der Importeure. Wird die IOSS-Erklärung für einen Importeur wiederholt nicht abgegeben oder die Umsatzsteuer wiederholt nicht entrichtet, ist dies der IOSS-Vertreterin/dem IOSS-Vertreter zuzurechnen. Dies kann zu einer Sperrfrist von zwei Jahren für die IOSS-Vertreterin/den IOSS-Vertreter führen.

Wenn eine IOSS-Vertreterin/ein IOSS-Vertreter für sechs aufeinanderfolgende Monate keine Importeure im IOSS vertritt, erfolgt ein automatischer Ausschluss.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.